Druckschrift 
Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
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nes Theils nicht zu nachsichtig und fahrlässig, aber auchandern Theils nicht zu sireng und bedenklich bei Beur-theilung der Julassigkeit oder Unzulässigkeit der Hand-schriften zum Drucke sein. Sie sollen also, da ihnenkeine genau bestimmten Verhaltnngsregeln vorgezeichnetwerden können (§. 4. Anmerk.), ex uo-zuo et k>onc> ur-theilen, gleich als wenn sie bloß vertrauliche Rathgebcrder zensurpflichtigen Schriftsteller waren. Auch solle» siedie ihnen zur Prüfung eingereichten Handschriften wohlverwahren. Niemanden lesen lasse», und in der möglichkürzesten Jeirfrist zurückgeben, damit der Druck nicht auf-gehalten werde.

Anmerkung. Es gibt Schriften, deren Wirkung gröfiten-theils vom Interesse des Augenblicks abhangt. Werdendiese vom Zensor ungebürlich aufgehalten, so kann demVerfasser sowohl als dem Verleger und selbst dem Publi-kum ein uncrsehlicher Nachtheil zugefügt werden. BeiSchriften, die blattweise Heranskommen, findet jenes In-teresse des Augenblicks am häufigsten statt. Daher kann zurBefödrnng des schnellern Abdrucks gestattet werden, daßdem Zensor nicht das gewöhnlich aus vielen Bruchstücken be-stehende Manuskript, sondern das schon gedruckte Blatt selbstzur Prüfung vorgelegt werde; was auch schon meistens ge-schieht. Die Frage, ob wegen Handschriften, die ganzoder theilweise durch die Schuld des Zensors verloren gehen,Schadenklage gegen ihn statt finde und wie das Maafi derEntschädigung alsdann ausgemittclt werden solle, gehörtnicht Hieher. .verdient aber übrigens wohl die Beachtungdes Zivilgestygcbers. Denn der Schade, der einem Schrift-steller dadurch zugefügt wird, kann in manchen Fallen nner-seuli.k sein. z. B. wenn Jemand fast ein ganzes Leben