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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Entstehung
Seite
16
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beachtenswerth, weil er auf das Ehrgefühl der Schriftstellerberechnet ist. Denn wer laßt sich gern wieder unter Vor-mundschaft setzen, nachdem er bereits zur Mündigkeit gs«langt war?

H. 6.

Erster Fall.

Wenn eine Schrift von einem Manne herausgege-wird, der entweder als Beamter oder als Lehrer inn deutschen Staate öffentlich angestellt oder auch alSbewahrter deutscher Schriftsteller schon bekannt ist,sich ans dem Titel der Schrift nennt, mithin eben»rch für die Reinheit seiner Absichte» sich verbürgt,darf er seine Schrift ohne Zensur drucken lassen.

umerkung. Wem der Staat ein öffentliches Amt anver-trauet hat, dem muß auch soviel Gewissenhaftigkeit zuge-traut werden, daß er die Presse nicht misbrauchcn werde.Ihn in dieser Hinsicht noch durch einen andern Beamten(den Zensor) bevormunden lassen, ist eine offenbare Ehrcn-kränkung. Diese Kränkung ist um so größer, wenn jenerBeamte gar ein vom Staate angestellter Lehrer ist, da einsolcher schon vermöge seines Amtes zum gewissenhaften Ge-brauche der Sprache und Schrift verpflichtet ist. Wollteein solcher dennoch gewissenlos handeln, so könnt' er jadurch seine mündlichen Vortrage, die kein Zensor vorherprüfen kann, weit mehr schaden, als durch eine Druckschrist,bei der die Scheu vor dem Publikum oder die Furcht vorVerantwortung ihn schon hinlänglich zügeln dürfte, wäh-rend der mündliche Vortrag in der Regel nur von wenigenund noch ungebildeten jungen Leuten gehört wird, die überdessen Gehalt weder ein sicheres Urtheil fällen noch einenzuverlässigen Bericht abstatten können. Was aber Männer