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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
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chen noch nirgend aufgestellt. Wie unbestimmt sind in die-ser Hinsicht nicht alle Jensurgesetze? Wie unbestimmt istselbst die in Bezug auf Preßfreiheit so gerühmte brittischeGesetzgebung? S. den zweiten Aufsatz. Aber ebendarum istauch das herrliche Institut der Schwurgerichte so nothwen-dig, um über Preßvergchen ex seguo et bono zu urthei-len, indem sich anders darüber gar nicht urtheilcn und demMisbrauche der Gewalt gegen die Presse eben-sowohl aus dem Misbrauche der Presse selbst vorbeugen laßt.

s. 5.

Zensurfreiheit.

In allen Fallen, wo sich mit größerer Wahrschein-lichkeit prasumiren laßt, daß der Verfasser oder Heraus-geber einer Schrift keinen sträflichen Zweck der im vori-gen K. genannten Art durch seine Schrift zu erreichensuche, soll dieselbe ohne vorausgehende Zensur gedrucktwerden dürfen. Jedoch bleibt der Verfasser oder Her-ausgeber dem Staate für den Inhalt der Schrift ver-antwortlich und verliert die Zcnsnrfreiheit, sobald er ge-richtlich überführt worden, daß er die Presse zu einemsträflichen Zwecke gemisbrancht habe.

Anmerkung. Die Falle, wo obige Präsumzion vernünfti-ger Weise statt findet, sind in den folgenden §§. spezifizirt.Natürlich aber kann hier nicht von Gewißheit, sondern nurvon Wahrscheinlichkeit die Rede sein. Wo also durch eingerichtliches Urthcil (und zwar durch ein schwurgerichtliches)die Unstatthaftigkeit jener Präsumzion in Ansehung einerPerson, welcher das Gesetz bisher Jensurfreiheit gab, erklärtworden, da fällt nothwendig die durch jene Präsumzion be-dingte Jeusurfreiheit weg. Dieser Punkt scheint vorzüglich