bestraft werden, wenn sich fände, daß er am Ende der vonibm gedruckten Schrift eine falsche Firma angegeben hätte,
§. 4-
Beschaffenheit der Druckschriften.
ES soll keine Schrift durch den Druck bekannt ge-macht werden, welche ein Streben vcrräth, Religion undSittlichkeit in den Augen des Volks verächtlich zu ma-chen, Ungehorsam und Anftnhr gegen die bürgerlicheObrigkeit oder Haß und Zwietracht unter den deutschenVolksstämmen und Bundesstaaten zu erregen, oder end-lich die Ehre einer (physischen oder moralische») Persondurch Verbreitung verleumderischer Beschuldigungen zukränken. Dagegen dürfen alle Schriften durch den Druck "bekannt gemacht werden, deren Inhalt keinen sträflichenZweck dieser Art zu erkennen gibt, wenn sie auch übri-gens in einem freimüthigen, ernsthaft oder scherzhaft rü-genden, Tone geschrieben sind und von den herrschendenAnsichre» noch so sehr abweichen. Es ist also Jedem er-laubt, über religiöse, moralische, politische, ästhetischeund andre in das menschliche Leben eingreifende Gegen-stände nicht nur für sich selbst Untersuchungen und Be-trachtungen anzustellen, sondern auch die dadurch in ihmerzeugten Vorstellungen und Gefühle schriftlich darzustel-len und, unter obiger Einschränkung, durch den Druck ,öffentlich, mitzutheilen.
Anmerkung, Die in diesem Z. enthaltenen gesetzlichen Bt-stimmungen sind allerdings etwas unbestimmt; aber schwer-lich wird man bestimmtere ansmittel». Auch sind derglei-