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Entwurf zur deutschen, und Darstellung der englischen Gesetzgebung über die Preßfreiheit
Place and Date of Creation
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Angabe der Druckerei.

Auch soll am Ende jeder Druckschrift Inhaber undOrt derjenige» Druckerei angegeben sein, deren sich derVerfasser oder sein Stellvertreter zur öffentlichen Be-kanntmachung einer Schrift bedient hat; und der Inha-ber der Druckerei haftet dafür, daß der Name des Ver-fassers oder seines Stellvertreters auf dem Titel derSchrift richtig angezeigt sei; weshalb er sich bei Uebcr-nahme des Drucks von der Persönlichkeit des Verfaffersoder seines Stellvertreters dergestalt zu unterrichten hat,daß er nörhigen Falls gehörige Auskunft darüber gebenkann. Ist Drucker und Verleger Eine Person, so mußdieß sogleich aus dem Titel durch die Worte bemerktsein: Gedruckt und verlegt von 5l,

Anmerkung. Die Angabe der Druckerei, aus welcher eineSchrift hervorgegangen, am Ende derselben ist bisher vonvielen Buchdruckern von selbst geschehen, sollte aber alle»zur Pflicht gemacht werden. Den» was hilft der Name desVerfassers oder seines Stellvertreters auf dem Titel, wennNiemand dessen Echtheit verbürgt? Die erste Frage beieiner über eine gedruckte Schrift anzustellenden Untersmchnug ist natürlich: Wo und von wem ist sie gedruckt?Denn der Drucker konnte ja auch der Verfasser sein, da dieLiterargcschichte viele schriftstellerische Buchdrucker kennt.Nun mag es zwar einem solchen Buchdrucker freistehen,seine Autorschaft zu verbergen. Da aber sein Geschäft alsBuchdrucker ein vom Staate autorisirtes Gewerbe ist, sodarf er nicht heimlich drucken, indem er dadurch ein Win-keldrncker würde. Ebendarum mußt' er auch als I^Issitnü