gcbcr, Geschäftsträger (Koimnissioimr) oder Verleger, ver-treten lassen. Es darf dal?er keine Druckschrift i» Deutsch-land erscheinen, vertheilt und öffentlich seil geboten wer-den, die nicht den Namen irgend einer Person, es seidie des Verfassers selbst oder seines Stellvertreters, ander Stirne trage.
Anmerkung. Die Anonymität der Schriftsteller gänzlichaufzuheben, wie Einige vorgeschlagen, scheint unbillig. Den»es kann Jemand sehr gute Gründe haben, warum er alsVerfasser einer Schrift oder eines einzclen Aufsatzes in ei-ner Schrift nicht öffentlich genannt kein will, z, B> bei ei-nem ersten Versuche, um gleichsam hinter dem Vorhangedas Urtheil des Publikums zu belausche» und nach demsel-ben sein weiteres Fortschreite» auf der schriftstellerischen,mit allerlei Dornen und Angeln belegten, Laufbahn zu be-stimmen, oder in kritischen Zeitschriften, wo die Anonvmi-rät der Rezensenten eine nothwendige Bedingung ibrcr Un-befangenheit im Urthcilen ist, wenn auch zuweilen die Lei-denschaft sich hinter diesem Deckmantel verbirgt, was aberdem Staate, der sich überhaupt um die Streitigkeiten derGelehrte» wenig oder gar nicht zu bekümmern braucht, keineGefahr bringt. Dagegen ist es billig, daß sich wenigstensirgend Jemand als Heransgeber, Geschäftsträger oder Ver-leger nenne, um als Stellvertreter des Verfassers über In-halt und Zweck der Schrift die etwa nöthige Rechenschaftgeben zu können. Den« da jede Druckschrift eine Art vonöffentlich gchaltner Rede ist, so kann sie nicht über jedeRechenschaft erhaben sein, gleich als wäre sie eine vom Him-mel gefallene Stimme. Daher ist der sich nennende Stell-vertreter verpflichtet, auf Verlange» der Obrigkeit den Ver-fasser zu nennen, wenn er nickt selbst als solcher in An-spruch genommen kein will.