Druckschrift 
1,1 (1803)
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stehen also wvl mit dem Mitlagstcufel Pf. 91, 6.parallel, der sich auch im Hebräischen nicht fin-det.

Daß aber zuletzt die Israeliten daS Land unddie Städte der Völker, die sie vertilget, als Eigen-thum einnahmen/ und mit Recht einnahmen,ergibt sich nun aus dem vorigen. Denn kriegtensie mit Recht, da sie von jenen widerrechtlichbeleidigt und angefallen wurden, und behielten siein diesem Kriege die Oberhand, so gehörte ihnenauch das Land nach Sicgerrecht. Jene hattenohnehin sich durch ihre Laster und Scheußlichkeitendes Besitzes unwürdig gemacht, so daß es vonGott dem Wcltkönig als sein Eigenthum zurückgenommen, und an Israel zu Lehn gegeben ward.Denn auch den Israeliten, die ein heiliges Volkscyn sollten, wird gedrohet, wenn sie sich, wie jenebetragen würden, daß sie das Land wieder aus-speyen würde, wie ihnen zwevmal geschehen ist.

So hätte ich denn, wie ich meyne, hier inetwa die Sache aus dem Grunde ausgeholet, unddas Verfahren sowol Gottes als der Israelitenbeleuchtet. Denn Gottes Oberherrschaft und Rich-teramt, welches gegen alle Verbrecher und Schän-der seiner Gesetze strenge ist, muß von jedem re-spectirt werden, Und das Kriegsrecht sprichtauchfür die Israeliten. Wenn aber das Verfah-

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