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Theil 3 (1837)
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Schutze sind, werde ich nicht dulden, daß man ihnenirgend einen Schaden zufüge. Man darf nichts vonihnen nehmen, außer freywillige Gaben, ohne ihnenZwang anzuthun. Es ist weder erlaubt, einen Bischofvon seinem Bisthume, noch einen Priester von seinerReligion, noch einen Eremiten von seiner Einsiedeleyzu entfernen; kein Gegenstand ihrer Kirchen darf indie Moscheen, ja selbst nicht einmal in die Wohnungder Muselmänner gebracht werden. Wer nicht hieraufachtet, fehlt gegen das Gesetz Gottes und gegen dasseines Propheten.

»Es ist verboten, die Priester, die Bischöfe oderdie Andächtigen mit Auflagen zu belegen. Ich werdesie in ihren Vorrechten schützen, überall wo sie scyumögen, auf dem Lande oder auf dem Meere, im Ostenoder Westen, im Süden oder Norden; sie werden sichgegen alle Unfälle meiner Privilegien und meinesSchutzes erfreuen. Diejenigen, welche auf Bergenoder abgelegenen Orten säen und Pflanzen, sollen wederZehnten noch Abgaben entrichten, selbst freywillig nicht,wenn sie zu ihrer Nahrung gehören. Wenn es an Ge-treide fehlt, soll sie jedes Haus mit einem Maß davonunterstützen, und sie sollen nicht gehalten jeyn, in denKrieg zu ziehen oder Auflagen zu bezahlen.

»Diejenigen, welche unbewegliche Güter oder Maa-ren besitzen, sollen an Geld jährlich nicht über zwölfDrachmen bezahlen. Keiner darf belästiget werden;man soll sich mit den Anhängern der Lehren des Evan-geliums nicht in einen Streit einlassen; sondern sich