332 Konstantinus u. Licinius. Jahr Christus Zl5. Melchiades.
„diejenigen Oerter, an welchen sie zusammenzukommen pflegten, sondern„außer denselben auch noch andere im Besitz hatten, welche nicht Eigen-„thum eines Einzelnen, sondern Gerechtsame der ganzen Körperschaft,„d. h. der Christen überhaupt waren, so hast du den Befehl zu erlassen,„daß dieselben insgesammt vermöge des schon von uns angeführten Ge-„setzes ohne den geringsten Anstand den gedachten Christen, d. h. jeder„einzelnen Gemeinheit und Gesellschaft derselben, zurückgegeben werden,„wobei jedoch die abgedachte Bestimmung festzustellen ist, daß alle die-jenigen, welche dieselben gedachtermaßen nnentgeldlicb zurückgeben, dafür„Schadloshaltung von unserer Güte zu erwarten haben. Bei diesem Allem„mußt du den gedachten Gemeinheiten der Christen nach bestem Ver-gnügen Vorschub leisten, damit unser Befehl auf das Schleunigste voll-zogen und damit auch in dieser Beziehung durch unsere Gnade für die„allgemeine öffentliche Ruhe gesorgt werde. Denn vermöge dieser Ver-„fahrnngsweise wird, wie schon gedacht, die göttliche Fürsorge, die wir„schon-bei vielen Gelegenheiten erfahren haben, uns alle Zeit hindurch„sicher verbleiben. Damit aber der Inhalt dieses unseres Gesetzes und„unserer gnädigen Willeusmeinung zur allgemeinen Kenntuiß Aller ge-gangen kann, so ist dieses unser Schreiben aller Orten öffentlich anzu-„schlagen und Allen bekannt zu machen, auf daß diese unsere gnädige„Verordnung Niemand verborgen bleiben möge."(1)
Abschrift einer andern Verordnung, wodurch dieKaiser zu erkennen geben, daß nur der katholischenKirche die Schenkung zu Theil geworden.
„Gey gegrüßt von uns, sehr hochgeschätzter Auulinus!(2) ES ist„die Weise unserer Gnade so, hochgeschätztester AnulinuS, daß wir das,„was der Gerechtsame eines andern zuständig ist, nicht nur nicht beein-„trächtigt wissen, sondern auch wiederherstellen wollen. Deshalb wünschen„wir, daß du, sobald du dieses Schreiben empfängst, wenn etwas von„dem, was der katholischen (Z) Kirche der Christen in den Städten oder„auch an andern Orten zuständig gewesen, jetzt aber von Bürgern oder„andern Personen besessen wird, Veranstaltungen treffest, daß dasselbe„alsbald ihren Kirchen zurückgegeben wird, sintemal es unser Wille ist^„daß das, was dieselben Kirchen vormals besessen haben, ihrer Gerecht-
(t) „Dieses Ncsceipt — bemerkt Ncander darüber in seiner Kirchcngcschichte — enthieltin der That weit mehr, als das erste Tolcranzcdikt des Kaisers Gallienus, denn durch dasletztere war nur das Christcnthum in die Klasse der rulixlonos licNuu des römischen Reichesaufgenommen worden; jenes neue Gesetz aber enthielt die Einführung einer allge-meinen und unbedingten Re ligions- u n d G cw i ssc n s frei h eit, in der Thatetwas ganz Neues, was mit der bisherigen Politisch-religiösen Denkart vom Standpunktder herrschenden Staatsrcligion im Widerspruch stand i ein Prinzip, welches ohne dmmittelbaren Einfluß des Christenthums schwerlich ans Licht würde gekommen seyn, obgleichder Gesichtspunkt, von welchem aus diese allgemeine Duldsamkeit hier festgestellt wird, kei-neswegs der rein christliche ist."
(2) Dieser Anulinus war P'rokonsul von Afrika, wie aus dem folgenden kaiserliche»Schreiben erhellt.
(3) D. h. der rechtgläubigen Kirche.