350 Konstantinus u. Licinius. Jahr Christus 516. Melchiades.„aller Kraft der Seele. Und nun laßt uns aufstehen und mit lauter„Stimme voll Andacht ihn anflehen, daß er uns in seiner Stelle bis au das„Ende bewahren und beschützen und uns seinen Frieden fest und dauerhaft„für alle Zeiten schenken möge in Christo Jesu, unserem Heiland, durch„welchen ihm sey Ehre in alle Ewigkeit. Amen."
Fünftes H aup t st ü ck.
Abschriften der kaiserlichen Gesetze.
Nun wollen wir auch noch die Verordnungen der Kaiser Konstantinusund Licinius, aus der lateinischen Sprache übersetzt, (1) beifügen.
Abschrift der aus der lateinischen Sprache übersetz«ren kaiserlichen Verordnungen.
„Da wir schon längst in Erwägung gezogen haben, daß die Freiheit der„Religion nicht zu verwehren sey, sondern daß man eines Jeden Willen„und Gutdünken die Freiheit lassen müsse, die Religion nach eigener Wahl„auszuüben, so haben wir schon früher oerordnet, daß ein Jeder und ua-„mentlich auch die Christen den Glanben ihrer Sekte und ihrer Religion„beibehalten dürfen. Weil aber viele verschiedene Sekten (2) in jenem„Ncscript, wodurch denselben eine solche Erlaubniß ertheilt wurde, aus-drücklich beigefügt sind, so hat es sich vielleicht getroffen, daß Manche von„ihnen bald nachher von einer solchen Beobachtung der Religion zurückge-treten sind. Deßhalb haben ich, der Kaiser Konstantinus, und ich, der„Kaiser Licinius, als wir beide glücklich nach Mailand gekommen waren„und daselbst Alles, was das Wohl und das Glück des Staats betrifft, zum«Gegenstand unserer Aufmerksamkeit gemacht hatten, unter Anderem, was„in mancher Hinsicht von allgemeinem Nutzen schien, oder vielmehr vor allem„Andern das anzuordnen für gut befunden, was zur Verehrung und zum„Dienste der Gottheit gehört, nämlich, daß wir es der freien Wahl der„Christen und allen Andern anheimstellen, diejenige Religion zu bekennen,„welche sie wollen, damit die Gottheit und das himmlische Wesen, wer eS„auch seyn mag, uns und Allen, die unter unserer Regierung stehen, gewo-„gcn und gnädig seyn könne. Demnach haben wir in der reinsten und
(1) Dieses Reskript ist von den Worten an: Deßhalb haben ich A., auch nochin der lateinischen Urschrist bei I.uctant, de mortis, pmsccutor, cap, ',8 erhalten. Diegriechische Ucbersctzung ist an mehreren Stellen dunkel und durch Mißverständnisse der latei-nischen Urschrift verfehlt und entstellt und es würde hier eine Ucbertragung aus der letztemfolgen, wenn es sich nicht darum handelte, wie Eusebius das Reskript verstanden undwenn nicht vielleicht der griechischen Ucbersctzung eine andere Form desselben zu Grunde läge;doch wurde für passend gefunden, die Abweichungen der lateinischen Urschrift von der grie-chischen Uebersetzung zu bemerken,
(2) Hat, wie nach dem Folgenden im vcrmuthcn ist, wo das lateinische conditioimmer mit ceiyecrca übersetzt ist, gestanden: 8ml cum »mltne nc divmsac conditivncsdiscrtc ndditno csscnt, so lautet die Uebersetzung: Da aber viele verschiedene Bedingungenausdrücklich angeführt waren, wobei wir freilich den Inhalt dieser Bedingungen nicht ken-nen, da das erste Gesetz des Konstantin und Licinius — ohne Zweifel das 9, 9. erwähnte— nicht auf uns gekommen ist.