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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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Nach der erfolgten Rückkehr Ulrichs von Sax nach Bürglen,ergaben sich, fast möchte man sagen notwendiger Weise, als-bald Differenzen zwischen ihm und seinem Oheim; Ulrichsuchte seine verpfändete Stannuherrschaft zurückzuiösen, wasihm, — vielleicht mit Hilfe des Hans von Breitenlandenberg,ihres beiderseitigen Schwagers (?)*) — gelang.

Auch hier folgte nun das altgewohnte Nachspiel; fast einvolles Jahrzehnt zogen sich die Prozesse hinaus, die Jakobdarum gegen seinen Neffen Ulrich von Sax, sowie gegen seineneigenen natürlichen Bruder Konrad Mötteli, den Ulrich zu seinemVogt und Amtmann in der wiedergelösten Herrschaft gesetzthatte, heraufbeschwor. 2 )

der fürstbisch. Pfalz zu Konstanz, indem er beanspruchte, dass die aufGeorgs vog'tbaren Gütern sitzenden Leute ihm zu schwören pflichtig seien.Das Gericht entschied am Donnerstag nach Lichtmess (5. Febr.) 1489 gegenihn. Stdt.-A. St. Gallen, Bürgler-Arch. No. 88. — Zwischen Mölteli und seinemSchlosskaplan zu Bürglen, Hans Steller, entschied der Rat von Zürich 1491,24. Sept., einen Forderungsstreit. St.-A. Zürich. Ratsmanual 1491 Bapt. S.43.

>) Am Montag nach Lichtmeß 1497 sitzt Konrad Appenzeller als einVogt, Namens Jkr. Hansen von Landenberg zu Altenklingen, Inhabers derHerrschaft Bürglen, zu Gericht. Stdt.-A. St. Gallen, Bürgler-Arch. No. 99.

2 ) „am Zinstag vor Gorporis Cristi" (115. Juni) 1495 erkennt der Ratvon Zürich „diewil vff Möttelis clag der genant herr von Sax ein red vndanfechtung geton," so solle Mötteli darauf seine „antwurt" einreichen.St.-A. Zürich, Ratsmanual 1495 Nat. S. 5. — „vff vigilia Gorporis Cristi"(17. Juni) wird erkennt: „dz beiden partyen jr kuntschaften vnd alles sosy im rechten getrüwen ze gemessen, verhört werden, vnd demnach fürerbeschehen soll dz recht ist." 1. c. S. 55. — Am Donnerstag vor Magdalena(19. Juli) wird beiden Parteien Tag gesetzt auf den 17. August. Rats-manual 1495 Bapt. S. 66. — Am Donnerstag nach Verena (3. Sept.) wirdMötteli erlaubt „von den Montpräten kuntschafft rechtlich (zul ersuchen...vngehindret der inred von herrn von Sax beschechen." 1. c. S. 76. — AmMontag nach St. Nikolaus (7. Dez.) ergeht das Endurteil „das Jacob Mottelybi der herschaft Bürglen bliben läsen solle korn haber win husrät buwgschier fleh vnd anders so er daselbs funden hat ob des ichtz nie vorhandenwere, dartzü so uil er vs der herschaft erbuwen, ingenommen oder erzogenhat, vnd im zu der zit, do er abzogen, über bliben ist, aber was vndwelicherley er nit daselbs funden, noch vs der herschaft erbuwen, ingenommenvnd erzogen, sunder ab enden dahin brächt oder geffirt hat, das solichsdem genannten Mottely gelangen, vnd herr von Sax im solichs gefolgenlausen solle." 1. c. S. 109.

Am 27. Sept. (Zinstag vor S. Michels tag) 1502 klagt Jak. v. Rappen-stein gegen Kunrad Mötteli, Vogt zu Bürglen, auch gegen Hans Stucki,Burger zu Zürich, als vollmächtigen Anwalt und Prokurator Ulrichs vonHohensax: 1. er habe ihm das Seine zu Bürglen wegführen -treiben und-fahren lassen, 2. der alten Frau von Sax sei viel des Seinen geworden,