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Die Familie vom Rappenstein genannt Mötteli und ihre Beziehungen zur Schweiz
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richten; die Verkäufer sollten ihm den Kauf fertigen, einenKaufbrief aushändigen, „die puren gichtig machen vm diegült, wie sie im kouff hand fürgen, und die puren der eidenliddig lassen vnd daran sin das sie Mettely schwerrin."

Um die aufgelaufenen Parteikosten zu richten, verweiger-ten die Unterwaldner „da es nit ir lantzrecht sye dz manyemantz vmb den costen richtte oder deheinen costen zuspreche."')Mötteli benutzte diesen Mangel des Urteils, um die Sache "weiter zu vertrölen. Da griff bei seinem nächsten Besuche inLuzern die Gegenpartei auf seine Person, und er musste lautRechtserkanntnis vertrösten, den auf Freitag den 18. Septembernach Luzern angesetzten Piechtstag zu besuchen und seineGegner vor keine fremden Gerichte zu laden, sondern sichdem Urteil des luzernischen Rates zu unterwerfen. 2 ) Dortauf dem Tage wurde der Unterwaldner Spruch vom 23. Mainochmals völlig bestätet und in betreff des Kostens erkannt;„wz dann Hanß Ruß vnd Erasimus mögent fürbringen mitkuntschafften oder mit iren eyden, dz sy der sach ze costenkomen syent syd dem tag, dz er innen des mergtz gelognotthett. .... den solle Mötteiy inen abtragen äne deheinerleywitren intrag." 3 )

Durch zürcherische Tädingsleute wurde Mötteli auch zurAnerkennung des mit Berchtold von Landenberg geschehenenund nachträglich ebenfalls angefochtenen Kaufes der andernHerrschaftshälfte verpflichtet. 4 )

') Ulk. des Landammanns Paulus Andachers vom „Sonntag vorsantVrbanen tag'" (23. Mai) 1489. Orig. Perg. St.-A, Nidwaiden. Es war diesnicht das erste in dieser Sache ergangene Urteil, denn in der Urkunde derAnm. 3 wird noch einer früheren Erkanntnis (des Landgerichts ?) Er-wähnung gethan.

2 ) Undatiertes Urteil (vom 29. Juli, Mittwoch nach Jakob?). St.-A.Luzern, Ratsbuch VII S. 12.

3 ) „Frilag post C.rucis" (18. September) 1489. St.-A. Luzern, Rats-buch VII S. 19.

4 ) „vff Mittwoch nach Theodulus (18. August 1490) Zwüschen Berch-tolden von Landenberg vnd Jacoben Motelin, des koff halb Pfin, Tettikofenvnd Kobolczhofen sol versucht werden sy gutlich zu betragen, vnd ob sydz nit betragen mögen dem nüch vrteil stellen vnd solich vrteil an minherren lasen langen vnd dz ist beuohlen herr Goldlin vnd M. von Künsen."St.-A. Zürich, Ratsmanual 1490 Bapt. S. 34.