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Alwig von Sulz und die österreichischen Räte abzufangen.') AlsAlbrecht in der Woche vor dem Palmtag 1463 starb, hinterliesser eine solche Schuldenlast, dass es unmöglich schien, die Herr-schaften Biirglen und Forsteck seinen beiden Kindern Ulrich undVeronika zu erhalten. 2 ) Sogleich nach Empfang der Todesnach-richt war der St. Galler alt Bürgermeister Schürpf nach Bürgtengeeilt, um der jungen Witwe im Namen des Rates seinen Beistandanzubieten, und auf die Bitte des Einsiedler Abtes, Gerold vonHohensax, des einzigen überlebenden Bruders Albrechts, wurdedas väterliche Bürgerrecht zu St. Gallen für die Kinder erneuert.
Als einige Tage später der Alt-Bürgermeister in Begleitdes Stadtschreibers wiederum auf Bürglen erschien, um mitdem Abte weiter über die Erbschaftsverhältnisse zu verhandeln,fand er den Prälaten verritten, und auch die Witwe hatte sichden Verhältnissen nicht gewachsen gefühlt, ihre Kinder zurück-gelassen und war nach Regensberg zu ihrem Vater geeilt.Junker Albrecht von Holzhusen, genannt Keller, einer derGläubiger, hielt zu Bürglen Haus. Von allen Seiten langtenForderungen ein; von Tag zu Tag zeigten sich neue Gläubiger.In deren vorderster Reihe standen die nächsten Verwandtender Kinder von Hohensax. Abt Gerold selbst machte, da seinKloster zum Erben gefreit sei, auf die Hälfte der ganzen Hinter-lassenschaft als Miterbe seiner verstorbenen Brüder Anspruchund überdies auf 20 Gulden Leibgedinges, eine dargeliehene Geld-summe, einen silbernen Kopf, drei silberne Becher und einensilbernen Gürtel. Seine Schwester Adelheid, die Gattin AndreasRolls von Bonstetten, gab ebenfalls ihre Forderungen ein. UlrichSaxer, der natürliche Sohn des Einsiedler Abtes, forderte dieRückzahlung eines Darleihens von 110 Gulden. Frau Agnesvon Windegk, die Witwe zweier Brüder von Sax, hatte ihren
') Ueber Albrecht vgl. Dr. Th. v. Liebenau: Die Freiherren von Saxzu Hohensax, in der herald. Zeitschrift „Adler", Wien 1892; ferner Pupi-kofer, Ulrich von Hohensax, Thurg. Beitr. XVI, und besonders Näf; Burgen-werk V, Art. Bürglen.
2 ) „Nach sollichem langten do glich an min herren die manigualtigjrrung die die kind hatten vnd damit si so ser bestrikt waren das sorgwas si uuissten vmb baid herrschafften kommen." Vgl. folgende Anmerk.