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i8.— 1562. — Anna von Zimmern, Tochter des GrafenFroben Christof, soll sich mit Joachim Grafen von Fürsten-berg vermählen. Drei Standesgenossen stellen den Inhalt desHeirathsvertrages fest, zu dem sich dann Froben Christof undJ. v, F. bekennen. Siegel der Contrahenten und der Unterhändler.1) Der Vater der Braut soll derselben innerhalb eines Jahres nachVollziehung des Beischlafs an Heirathsgut und Heimsteuer 2000 G.zahlen oder diese Summe verzinsen, und unter Umständen solldie Heimsteuer noch um 1000 G. vermehrt werden; ausserdemsoll er sie aber mit Kleidern und Kleinodien abfertigen bis zu1000 G. Zu rechter Widerlegung sollen ihr ebenfalls 2000 G.und nach dem Beilager eine Morgengabe von 1000 G. entrichtetwerden; über diese Morgengabe kann sie unter Lebenden undvon Todes wegen frei verfügen. — 2) Die ganze Summe von7000 G. soll Graf Joachim seiner Gattin nach Empfang der Heim-steuer versichern und den Verweisungsbrief dem Grafen Frobenaushändigen. — 3) Er soll ihr auch für die Zeit ihres Wittwen-standes einen ehrlichen Beisitz anordnen; sollte sie dann dortnicht ihren Wohnsitz nehmen, so erhält sie eine Entschädigungvon 50 G. jährlich. — 4) Stirbt der Ehemann, es seien Kindervorhanden oder nicht, so erhält die überlebende Ehefrau, ausserihrer Heimsteuer und Morgengabe, den Beisitz und den Niess-brauch an der Widerlegung, sowie ein Drittheil der fahrendenHabe; auch behält sie ihre Kleider, Kleinodien und was sonstzu ihrem Leibe gehört, dann ihr ererbtes und mitgebrachtesSilbergeschirr gänzlich und von den Hochzeitsgeschenken denHalbtheil. Sonst hat sie mit dem Nachlass nichts zu schaffen,auch nicht mit den Schulden. — 5) Sollte die Wittwe sich wieder-verheirathen und bei ihrem späteren Tode Kinder aus der erstenund zweiten Ehe vorhanden sein, so sollen die Kinder gleich-mässig erben die Ehesteuer, die Morgengabe und den sonstigenNachlass, aber auf die Widerlegung haben nur die mit GrafJoachim erzeugten Kinder Anspruch. ■— 6) Stirbt die Frau vordem Manne und es sind keine Kinder vorhanden, so soll jenerauf seine Lebenszeit die Ehesteuer und sonstiges ererbtes Gutder Frau gemessen: nach seinem Tode fällt dann beides an dieErben der Frau zurück; die Widerlegung verbleibt dem Manne;die Morgengabe gelangt, soweit darüber von der Frau nicht ver-fügt worden, an deren nächste Erben. — 7) Die Ehefrau sollunter Zustimmung des Mannes Verzicht leisten bis auf den ledigenAnfall.
Orig. in Donaueschingen.
Diese Heirathsabrede fand Bestätigung und Ergänzung ineiner Disposition des Grafen Joachim vom 6. September 1585. In