Zur Widerlegung dieses »irswidems« soll sie der Vater des Mannesauch mit 2000 G. versorgen und verweisen, auch soll er ihr1000 G. als Morgengabe entrichten, über welche sie völlig freieVerfügung haben soll. — 3) Stirbt der Ehemann vor der Frau,so nimmt sie ihr Heirathsgut, ihre Morgengabe, von der Fahrhabedie Kleider und was zu ihrem Leibe gehört; dazu soll sie ihrLebenslang den Widern (d. h. die Widerlegung) gemessen, welcherbei ihrem spätem Tode an die gesippten Erben derer v. M. wiederanfällt. — 4) Stirbt die Frau vor dem Manne und es sind keineLeibeserben vorhanden, so behält jener die Widerlegung und denNiessbrauch am Heirathsgut, welches später an die Familie F. fällt;hinsichtlich der Morgengabe bleibt es bei den von den Eheleutenetwa getroffenen Dispositionen. — 5) Der Ehefrau ist das SchlossTattenried als bysitz für die Zeit, dass sie den Wittwenstuhl nichtverrücke, überwiesen, aber die Nutzungen von dem Gute erhältsie nicht. — 6) Sind Leibeserben vorhanden und ist die Fraudie Ueberlebende, so erhält sie für die Wittwenzeit den ihr zu-gesicherten Beisitz und Widern, ferner Heirathsgut, Morgengabeund bis zur Abtheilung bleibt sie im Besitz der ganzen Fahrhabe;die Kinder sollen von ihr, aber aus deren väterlichem Erbe er-zogen werden. — 7) Ist der Vater der Ueberlebende, so hat er dieKinder, »uff die dann der widern (und) heiratgut gefallen«, zuerziehen und zu versorgen. — 8) Für den Fall einer Auseinander-setzung ist beredet, ob die Eheleute etwas an fahrender Habe —Silber, Silbergeschirr, Bett, Wein, Korn, Hausrath, »was dan varendehab genembt werden mag und soll, zusamen bracht hetten oderkünftiglich bi einander eroberten und uberkummen würden« : sosollen bei Auflösung der Ehe, es mögen Kinder vorhanden seinoder nicht, zwei Drittheile davon dem überlebenden Manne oder,wenn er zuerst abscheidet, dessen Erben zufallen, ein Drittheilaber der überlebenden Frau oder deren Erben; als Voraus erhältder Mann Hengste, Harnisch und was zu seinem Leibe gehört,wie die Frau Kleider und Kleinodien. — 9) »Zuvor und ee derbyschloff und offenbar kilchengang beschehen, sol Jakob v. M.mit sambt siner vertrwten gemalhen, dem frowlin v. F., zu Rott-weil vaterlichs, muterlichs, bruderlichs und swesterlichs erbfeilenverzihen«; Vorbehalt nicht erwähnt.— Siegel der Aussteller undzweier Zeugen.
F. Ukdb. IV. Nr. 331.
Die Braut war bei Abschluss des Heirathsvertrages erst 13 Jahralt (geb. 1489). Die Heimführung fand wahrscheinlich schon imNovember 1504 statt. Den Erbverzicht leisteten die Eheleute am22. Oktober 1504.
Das. Seite 317, 318.