IV.
Erbrecht.
Die Familienbesitzungen des Zimmern'sehen Geschlechtswaren, wie oben hervorgehoben wurde, ihrer Hauptmassenach allodiale Güter und die gesetzliche Erbfolge in dieselbenfand daher nach den Grundsätzen des Landrechts statt. Dasschwäbische Landrecht kennt aber einen Vorzug der Männervor den Frauen bei der Erbfolge nur in sehr beschränktemMasse; die Töchter insbesondere sind der Mutter wie demVater gegenüber zur Erbfolge gleich den Söhnen berechtigtund zwar in Bezug auf alle Güter, auch die unbeweglichen,mit alleiniger Ausnahme des Ansidels ').
Die Gefahren, welche sich aus dieser Gleichstellung derFrauen mit den Männern für den Bestand des Familien-vermögens und mittelbar für die sociale und politische Stel-lung der Familie selbst ergeben mussten, sind auch im Zimmern-schen Geschlecht nicht verkannt worden. Aber ein vomLandrecht abweichendes allgemeines Sonderrecht des hohenAdels, welches die ausschliessliche Berechtigung des Manns-stammes zur Succession in das Familienvermögen, mindestensin die unbeweglichen Güter, anerkannt hätte, entwickelte sicherst im späteren Mittelalter 2 ) und eine besondere, für dasZimmern'sche Haus geltende familienrechtliche Satzung diesesInhalts lässt sich ebensowenig nachweisen 3 ), als eine von den
b Schwäbisches Landrecht L. 148, W. 128, Gengier 127. —Vergl. Reyscher in der Zeitschrift für deutsches Recht VI. 271, S. 283 fg.,333 und XV. S. 29, 35, 37, — Beseler: Erbverträge II. 2, 269, —Zimraerle: Stammgutssystem S. 269, — Siegel: Deutsches ErbrechtS. 49 fgg., — Schulze: Erb- und Familienrecht S. 49.
2 J Vergl. hierüber Schulze a. a. O. S. 45 fgg. und Reyscher VI.273, 88.
3 ) Im Ftirstenbergischen Hause ist meines Wissens die erste autonomische