VI.
Strafrecht. — Rechtsalterthümer.
Der strafrechtliche Inhalt der Chronik lässt sich dahinbestimmen, dass dieselbe von einer grossen Anzahl von Straf-rechtsfällen erzählt, die sich in der Zeit vom II. bis 16. Jahr-hundert in der Heimath des Geschlechts und in benachbartenGegenden ereignet haben. Genaue Zeitangaben fehlen fastgänzlich, doch darf man das Ueberlieferte immerhin als einenBeitrag zur Geschichte des Strafrechts im späteren Mittel-alter *) bezeichnen.
Zunächst bestätigt nun die Chronik die Thatsache, dasssich das Strafrecht dieser Zeit zu einer nahezu grausamenHärte gesteigert hatte 2 ). Nicht nur die in einzelnen Fällenerkannten Strafen bezeugen dies, sondern es wird auch inallgemeinen Betrachtungen von der Chronik hervorgehoben.So heisst es einmal: »wie dann bei den reichsstetten, auch andernin deutschen landen ein strenges recht, auch leuchtlichen umbkleine diebstal oder dergleichen verbrechen gericht wtirt«,und an anderer Stelle wird erwähnt, dass auch um klein-fiigiger Sachen in den deutschen Städten (der Schweiz) ein
J ) Zum Folgenden vergl. statt anderer von Bar: Geschichte desdeutschen Strafrechts und der Strafrechtstheorien (Berlin, 1882) § 33—39. —Für schwäbisches Strafrecht dieser Zeiten siehe auch Birlinger: AusSchwaben, Band II. S. 457 fgg.
2 ) Von Bar a. a. 0. S. 100 fgg. — Die Chronik erzählt I. 47 fg. vonder grimmigen Grausamkeit, mit der zwei Geschlechter ihre Gefangenen be-handelt hätten, und wie sie dafür durch göttliche Strafgerichte heimgesuchtworden seien: die von Klingenberg hätten z. B. unschuldige Gefangene inRäder geflochten und über die jähen Berge des Hohentwiel herabgestürzt. —Auch sonst finden sich häufig Erzählungen von grosser Härte und Grausam-keit, z. B. I. 383, 456 u. s. w.