II.
Standesverhältnisse.
Die Verfasser der Chronik erwähnen einmal, dass dieVorfahren des Geschlechts einstens einem höheren, ansehn-licheren Stande als dem der freien Herren zugehört hätten,behandeln aber selbst diese Ueberlieferung als eine Sage, diedurch keine gegründete, gewisse, glaubwürdige Historia be-wiesen werden könne x ). In den Urkunden werden die Mit-glieder der Familie in Bezug auf die Standesverhältnisse sehrverschieden bezeichnet: einfach de Z., domini oder nobiles-viri oder liberi domini oder nobiles dicti de Z., — Ritter,miles liber homo, — praesentibus — libere conditionis homini-bus, quorum nomina G. de Z., — herre von Z., ein vri, —edler von Z. fry, frye, — die freien, vrien, fryen, — fryherren, freiherren 2 ). Als freie Herrn oder »edel freiherrn«bezeichnet sie auch die Chronik, gelegentlich mit Hinweis aufdie uralte Freiheit oder den alten Adel des Geschlechts 3 ),
J ) Chronik I. 21, 24 fgg. — Besonders wird betont, es seien von derHerrschaft Zimmern die bekannten vier Erbämter als Lehen verliehen worden.
2 ) Vergl. Oberamtsbeschreibung von Rotweil 441, 442, Freib..Diöc.-Archiv XI. 169, — Fürstenbergische Ukdb. III. Nr. 338, Wirt-temb. Ukdb. II. S. 394, — Fürst. Ukdb. I. Nr. 87, — Ficker: Heer-schild S. 143, — F. U. III. 420, IV. 529, — das. II. Nr. 136, 284 undIII. Nr. 555, — das. III. 343, 587, — Zeitschrift f. d. Geschichte desOberrheins IX. 490, XX. 282, XXV. 412, 16, XXXI. 86, XXXII. 282,.301; — Freiherren wurden sie auch regelmässig genannt in den von Glatzherausgegebenen Regesten von Rotweil.
3 ) Chronik I, 21, 22, 24, 42, 117, 253 u. s. w. — Vergl. auch I.258 die angeblich aus Conrad Grünenbergs Wappenbuch entlehnte Erzählung,.König Sigismund habe „under denen freiherren vier denen eltesten geschlech-tern vor andern herfür gezogen und geweit , das die die vier des römischenreichs alte freien herrengeschlechter seien und also genennt werden": zu.diesen vier habe eben das Geschlecht Zimmern gehört.