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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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II.

Standesverhältnisse.

Die Verfasser der Chronik erwähnen einmal, dass dieVorfahren des Geschlechts einstens einem höheren, ansehn-licheren Stande als dem der freien Herren zugehört hätten,behandeln aber selbst diese Ueberlieferung als eine Sage, diedurch keine gegründete, gewisse, glaubwürdige Historia be-wiesen werden könne x ). In den Urkunden werden die Mit-glieder der Familie in Bezug auf die Standesverhältnisse sehrverschieden bezeichnet: einfach de Z., domini oder nobiles-viri oder liberi domini oder nobiles dicti de Z., Ritter,miles liber homo, praesentibus libere conditionis homini-bus, quorum nomina G. de Z., herre von Z., ein vri,edler von Z. fry, frye, die freien, vrien, fryen, fryherren, freiherren 2 ). Als freie Herrn oder »edel freiherrn«bezeichnet sie auch die Chronik, gelegentlich mit Hinweis aufdie uralte Freiheit oder den alten Adel des Geschlechts 3 ),

J ) Chronik I. 21, 24 fgg. Besonders wird betont, es seien von derHerrschaft Zimmern die bekannten vier Erbämter als Lehen verliehen worden.

2 ) Vergl. Oberamtsbeschreibung von Rotweil 441, 442, Freib..Diöc.-Archiv XI. 169, Fürstenbergische Ukdb. III. Nr. 338, Wirt-temb. Ukdb. II. S. 394, Fürst. Ukdb. I. Nr. 87, Ficker: Heer-schild S. 143, F. U. III. 420, IV. 529, das. II. Nr. 136, 284 undIII. Nr. 555, das. III. 343, 587, Zeitschrift f. d. Geschichte desOberrheins IX. 490, XX. 282, XXV. 412, 16, XXXI. 86, XXXII. 282,.301; Freiherren wurden sie auch regelmässig genannt in den von Glatzherausgegebenen Regesten von Rotweil.

3 ) Chronik I, 21, 22, 24, 42, 117, 253 u. s. w. Vergl. auch I.258 die angeblich aus Conrad Grünenbergs Wappenbuch entlehnte Erzählung,.König Sigismund habeunder denen freiherren vier denen eltesten geschlech-tern vor andern herfür gezogen und geweit , das die die vier des römischenreichs alte freien herrengeschlechter seien und also genennt werden": zu.diesen vier habe eben das Geschlecht Zimmern gehört.