III.
Ehe- und Familienrecht.
Eine angemessene Verheirathung der Familienangehörigenherbeizuführen, ist Sache und Sorge zunächst des Vaters,von dem es heisst, er verspreche, verheirathe, vermähle die■Söhne wie die Töchter des Hauses 1 ); ist der Vater nichtmehr am Leben, so fällt diese Sorge der Mutter, den Brüdern,überhaupt den Blutsverwandten oder dem Vormund zu 2 ).
Hinsichtlich der materiellen Erfordernisse der Eheschlies-sung und der Ehehindernisse galt kanonisches Recht. Er-wähnt werden in der Chronik nur das Hinderniss zu naherBlutsverwandtschaft, von welchem aber in Rom Dispensationerlangt wird 3 ), und der Mangel der väterlichen Einwilligung:die letztere galt in Uebereinstimmung mit dem mittelalter-lichen Recht der Kirche nicht als ein rechtliches Erforder-niss gültiger Eheschliessung 4 ), aber es wird gemissbilligt,wenn die Ehe ohne Consens des Vaters, der Brüder, selbstnur der grossjährigen Söhne eingegangen wird 5 ).
b Söhne: Chronik I. 81, 123 fg., 147, 64, 246, 441; Töchter:<las. 188, 94, 216.
2 ) Brüder: Chronik 1.321, 33; Blutsverwandte I. 195, 321, II. 222;siehe auch die Heirathsverträge im Anhang.
3 j Chronik I. 216: Ehe und zuvor die hochzeit gehalten, hat sicherfunden, das — die künftigen Eheleute — im vierten grad der gesipschaftainandern verwandt gewesen; derhalben, als meniglichen darfür achten was,solche heurathsabred wurde, von wegen das sie den bäpstlichen rechten ganzzuwider, unchreftig sein, haben baide sweher — an den bapst Bonifaciumden neunten urab ain bewilligung suppliciert und anhalten lassen. Also hatbemelter pabst, wol zu achten: nit ohn gelt erbetten, — die heurathsabredchreftig und guot geheissen, die confirmiert und bestettiget.
4 ) Chronik II. 406. — Vergl. Scheurl: Das gemeine deutsche Ehe-recht § 26 S. 165.
5 ) Chronik I. 369, II. 109, 113, 612.