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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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III.

Ehe- und Familienrecht.

Eine angemessene Verheirathung der Familienangehörigenherbeizuführen, ist Sache und Sorge zunächst des Vaters,von dem es heisst, er verspreche, verheirathe, vermähle dieSöhne wie die Töchter des Hauses 1 ); ist der Vater nichtmehr am Leben, so fällt diese Sorge der Mutter, den Brüdern,überhaupt den Blutsverwandten oder dem Vormund zu 2 ).

Hinsichtlich der materiellen Erfordernisse der Eheschlies-sung und der Ehehindernisse galt kanonisches Recht. Er-wähnt werden in der Chronik nur das Hinderniss zu naherBlutsverwandtschaft, von welchem aber in Rom Dispensationerlangt wird 3 ), und der Mangel der väterlichen Einwilligung:die letztere galt in Uebereinstimmung mit dem mittelalter-lichen Recht der Kirche nicht als ein rechtliches Erforder-niss gültiger Eheschliessung 4 ), aber es wird gemissbilligt,wenn die Ehe ohne Consens des Vaters, der Brüder, selbstnur der grossjährigen Söhne eingegangen wird 5 ).

b Söhne: Chronik I. 81, 123 fg., 147, 64, 246, 441; Töchter:<las. 188, 94, 216.

2 ) Brüder: Chronik 1.321, 33; Blutsverwandte I. 195, 321, II. 222;siehe auch die Heirathsverträge im Anhang.

3 j Chronik I. 216: Ehe und zuvor die hochzeit gehalten, hat sicherfunden, das die künftigen Eheleute im vierten grad der gesipschaftainandern verwandt gewesen; derhalben, als meniglichen darfür achten was,solche heurathsabred wurde, von wegen das sie den bäpstlichen rechten ganzzuwider, unchreftig sein, haben baide sweher an den bapst Bonifaciumden neunten urab ain bewilligung suppliciert und anhalten lassen. Also hatbemelter pabst, wol zu achten: nit ohn gelt erbetten, die heurathsabredchreftig und guot geheissen, die confirmiert und bestettiget.

4 ) Chronik II. 406. Vergl. Scheurl: Das gemeine deutsche Ehe-recht § 26 S. 165.

5 ) Chronik I. 369, II. 109, 113, 612.