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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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dritten Ehe, so sollen ihr folgen alle ihre Kleinodien u. s. w.und alle Fahrniss, welche sie zubringt, und ebenfoviel sollen ihrdann noch die Erben des Mannes entrichten; wird die von ihrzugebrachte Fahrhabe in Geld angeschlagen, so erhält sie dieseSumme statt des Zugebrachten und eine gleich hohe Summe vonden Erben des Mannes. Mit den hundert G. Gülte und mitdiesem Antheil an der Fahrhabe ist sie ganz und gar abgefunden. Erbrecht: die Heimsteuer fällt, wenn Kinder aus erster undzweiter Ehe vorhanden sind, an diese zu gleichen Theilen, oder,wenn nur Kinder erster Ehe da sind, an diese, und wenn auchletztere beim Tode der Frau nicht mehr vorhanden, an das Ge-schlecht Fürstenberg; der Widerlegung aus erster Ehe wirdnicht gedacht, weil Kinder aus derselben vorhanden sind; dieWiderlegung aus zweiter Ehe fällt bei dem Tode der Frau andie nächsten Erben des zweiten Ehemannes, also, wenn Kindervorhanden sind, an diese: sollte aber die Frau vor dem Mannesterben, so fällt diese Widerlegung an ihn und die Kinder oderan ihn allein; das Letztere gilt in gleichem Falle auch mit derFahrhabe, welche sie unverschafft verlässt; eine Morgengabeerhält die Frau in der zweiten Ehe nicht: über die aus der erstenEhe aber darf sie ganz frei verfügen ohne Irrung und EinredeSeitens des zweiten Mannes. Mit den Geldschulden soll dieFrau nichts zu schaffen haben. Der bei Eingehung der erstenEhe geleistete Erbverzicht soll auch für den zweiten Ehegattenverbindlich sein. Die Parteien, die beiden Grafen v. F. unddie Herren von Sch., Vater und Sohn, haben »mit iren handge-geben trüwen gelopt und versprochen«, diese Abrede in allenStücken zu halten, und an der Urkunde ihre Siegel zu jenen derUnterhändler und Aussteller beigefügt.

F. Ukdb. IV. Nr. 105.

17. 1502. Heirathsabrede zwischen Kaspar Freiherrnzu Mörsperg und Beifort und Wolfgang Grafen zu F.für ihre Kinder Hans Jakob Frhrn. zu M. und Margarethe Gräfinzu Fürstenberg. 1) Die Eltern haben ihre Kinder in den Standdes Sakraments der Ehe »vertruwt und vermalhet und sy durchden briester nach Ordnung der kirchen offenbarlich an gewichterstat mit mund und hand zusamen versprochen (und) geben«. Daaber das Fräulein noch nicht vollkommen erwachsen und unterihren Jahren, so soll Jakob zu M. noch drei Jahre warten und mitdem Beischlaf still stehen und ruhig sein: die Frist kann aberabgekürzt werden. Mit der Vollziehung des Beischlafs erst solldie Heirathsabrede in Kraft treten. 2) Zu rechter Heimsteuerund Heirathsgut sind dem Ehemann von der Gattin wegen 2000 G.baar zu entrichten, sobald Heimführung und Beilager stattgefunden.