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sich auch dann noch wegen der 6000 G. Zugelt an Wartembergals Unterpfand zu halten. — Mit dem ihr gezahlten Zugelt solldie Gräfin Elisabeth sich begnügen und mit ihrem Manne vordem Hofgericht zu Rotweil Verzicht leisten »uff vetterlich undmütterlich erb und alles, das ir ufferstorben ist oder uffersterbenmöchte«, es wäre denn, dass ihr Vater, ihr Bruder, deren Kinderund Kindeskinder und ihr Oheim mit Tode abgingen: wenn siesolches erlebte, so sollte sie erhalten, was ihr von Rechts wegengebührt. Ueber alles Vorerwähnte (Zugelt, Widerlege, Morgen-gabe, Widern, Verzicht) sollen Briefe aufgenommen und vor demBeilager ausgewechselt werden. Sollte einer der Eheleute sterben,»ee dann sie bygeschlieffen«, so soll die ganze Beredung hinfälligsein und keine Partei binden. »Und heruff so hat der ■— gravevon Solms grave W. v. F. sin tochter — zu der h. ee geben undvermehelt und er sie also empfangen und genommen — — undist von beiden teilen versprochen zu halten, was an disem brievegesriben stet, sie sampt oder ieglichs antreffen, alle arglist undgeverd —• gentzlich usgescheiden.« — Der Mahelbrief ist in zweigleich lautenden Exemplaren ausgefertigt und von dem Aussteller,von dem Grafen Solms und von Wolfgang z. F. gesiegelt.
F. Ukdb. IV". Nr. 89; vergl. daselbstNr. 426, 27, 33.
16. -— 1489. •— Heirathsabrede zwischen dem FreiherrnSigmund von Schwarzenberg d. j. und Gräfin Anna vonFürstenberg, Wittwe des Grafen Eberhard von Sonnenberg(siehe Nr. 14). Graf Hug zu W. und andere bekunden, dass sie»ainen elichen hyrat abgeredt und beslossen«, wonach die GrafenHeinrich und Wolfgang v. F. ihre Schwester, die genannte Wittwe,dem Sigmund von Schw. zur Ehe versprochen, und letzterer die-selbe zur Ehe zu nehmen verheissen. Sie soll bei und mit ihremzweiten Ehemann die Rente gemessen, welche ihr aus der erstenEhe zustand (vergl. Nr. 14). Da sie hiernach die früher er-haltenen 2000 G. Heimsteuer (ir vätterlich erb) in die zweite Ehebringt, so soll der Vater des Bräutigams für diesen eine Wider-legung von ebenfalls 2000 G. entrichten und der Frau dieselbe ver-weisen auf Schloss Steffensberg u. s. w., »also das sie by solichemirem verwysten und verfangnen gut, irn bysitz und darczu — vonder Widerlegung 100 Fl. Gülte jährlichen gehaben mag«. DiesenBysitz und die Gülte soll sie auch nach dem Tode ihres (zweiten)Ehegatten behalten, nur kann ihr von den Erben des Mannes einanderer, standesgemässer Ort als Bysitz angewiesen werden; dieGülte von der Widerlegung verbleibt ihr auch, wenn sie sichwieder verheirathen sollte. Wegen der fahrenden Habe ist be-stimmt: verändert die Wittwe ihren Bysitz oder schreitet sie zur