Bald darauf erfolgte unter Bestellung von Mitgülten und ge-weren die Verweisung der Gräfin Anna auf benannte Güter ihresGemahls.
A. a. O. Note 2.
15. — 1488. — Pfalzgraf Philipp bei Rhein stellt denHeirathsbrief für den Grafen Wolfgang zu Fürstenberg undGräfin Elisabeth von Solms aus. Er bekundet, dass er nachAnhörung seiner Räthe mit beider Parteien Wissen und Willeneine Abrede der Ehe dahin beschlossen habe. Sie sollen sichzur Ehe nehmen, dieselbe nach christlicher Ordnung mit Kirch-gang und anderem vollbringen, sich auch als fromme Eheleutehalten. Der Graf von Solms soll zu seiner Tochter geben 6000 G.in Gold als eestür und zugelt, 3000 nach dem Beilager, 3000später in Zielern. Die Widerlage soll ebenfalls 6000, die Morgen-gabe 1000 Gulden betragen. Diese 13000 G. soll Graf Wolfgangseiner Gemahlin »verwysen, verschriben, versichern und ver-wydemen«, auf Schloss und Amt Wartemberg, »also dass siedavon siebenthalbhundert G. jerlicher besetzter gült haben mag«;er soll sie auch »des alles, besonnder des wydems nach wydems-recht und der morgengab nach morgengaberecht und gervonheitversehen«, ihr darüber eine von den Agnaten mitgesiegelte Ver-schreibung verschaffen und dafür sorgen, dass binnen Monats-frist nach dem Beilager die Amtleute und Unterthanen seinerGemahlin von Wydems und Morgengab wegen hulden, gelobenund schwören dahin: dass sie, wenn die Gräfin den Widern erlebeund besitzen wolle, derselben zur Erlangung der Herrschaft be-hilflich sein und ihr gehorchen wollten als ihrer rechten Herr-schaft, u. s. w. Stirbt einer der Ehegatten und sind keine Leibes-erben vorhanden, so soll der Ueberlebende auf Lebenszeit »beizugelt, wyderleg und wydem geruglich sitzen pliben, sich desgebruchen und gemessen«; stirbt dann der Ueberlebende, so soll»yedesteils zubracht gelt und gut widerfellig sin und gefallen demnecsten erben des starns, da jeglichs herkomen wer«. Bei demTode des Mannes erhält die Wittwe den vorbeschriebenen Widern,die Hälfte von Silbergeschirr und Hausrath und gewisse Quanti-täten von Naturalien; damit ist sie gänzlich abgefunden; solltenKinder vorhanden sein, so kann sie mit diesen zusammenbleibenoder auf ihren Widern ziehen; verheirathet sie sich wieder, sobehält sie den Widern gleichfalls, aber die F. Erben können gegenanderweitige Sicherung der ihr gebührenden Rente und des Ka-pitals der Heimsteuer und Morgengabe die Zurückgabe der zuWidern bestellten Herrschaft fordern; nach dem dereinstigen Todeder Frau fällt letztere unter allen Umständen an die nächstenErben von Fürstenberg, jedoch bleibt ihren Erben vorbehalten,