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Sonnenberg »ainen früntlichen elichen hyrat gütlich beredt undbeslossen«, und dass beide Genannte »mit iren handgegebenentruwen an rechter aiden statt gelopt und versprochen«, die Ab-rede in allen Punkten getreulich zu halten. Graf Konrad sollseine Tochter Anna dem Grafen von Sonnenberg zur Ehe gebenund zu derselben zu Heirathsgut, rechter Ehe- und Heimsteuer2000 G. entrichten; das Letztere soll in der Weise geschehen,dass Graf Konrad seiner Tochter diejenigen 2000 G. überweist,welche ihm einst als Heimsteuer zu seiner Ehefrau Kunigundevon deren Vater, dem Vogt Ulrich von Matsch, versprochenwurden (siehe vorher unter n): der Schuldbrief über diese Summesoll der Gräfin Anna einen Monat vor dem Beischlaf mit demGrafen Sonnenberg ausgeantwortet werden. Diese 2000 G. Heiraths-gut soll ihr dann der künftige Ehemann mit gleichfalls 2000 G.widerlegen, auch 1000 G. Morgengabe zahlen, und sie wegen derganzen Summe von 5000 G. mit Unterpfanden, Gülten und Ge-weren versichern und versorgen und den Verweisungsbrief demGrafen Konrad ebenfalls vor dem Beischlaf überantworten. Diekünftige Ehefrau soll Erbverzicht leisten auf väterliches, mütter-liches, brüderliches und vetterliches Gut aller Grafen v. F., es wäredenn, dass die Grafen im Mannsnamen alle abstürben: dann sollteihr ihre Gerechtigkeit vorbehalten sein; auch von dem, was ihrvon ausserhalb des F. Stammes zufallen sollte, sei sie durch denVerzicht nicht ausgeschlossen. Stirbt der Ehemann, es seienKinder vorhanden oder nicht, so behält die überlebende Wittweauf ihre Lebenszeit Nutzniessung an solchem ihr »zugewydmetgut« und bei ihrem Tode fallen, wenn keine ehelichen Kinder dasind, H. und W. an den Stamm, von dem sie gekommen sind;verheirathet sie sich wieder und sind Kinder aus beiden Ehenvorhanden, so wird das Heirathsgut zwischen alle gleich getheilt.Stirbt die Ehefrau und es sind keine Kinder vorhanden, so kannder überlebende Ehegatte auf Lebenszeit das Heirathsgut nutzenund niessen, später findet dann der Widerfall statt. Wegen derfahrenden Habe ist bestimmt: stirbt der Ehemann und sind keineLeibeserben vorhanden, so erhält die Wittwe alle ihre Kleinodienu. s. w. und alle fahrende Habe, ausgenommen Harnisch, Pfandu. s. w.: auch soll sie nichts zu schaffen haben, wenn Pfand-schaften abgelöst wären und in Geld da lägen; sind Kindervorhanden, so erhält sie die Hälfte der fahrenden Habe mit Aus-nahme der eben genannten Stücke. Stirbt eines, »vor und ee sieelichen bi ainander gelegent«, so soll diese Beredung und »mahel-schaft des eestür guts, wydemme und morgengab kain tail binden,sondern ouch hyn, tod und ab sin ungevarlich«. Siegel der Tä-dinger und der beiden Parteien.
F. Ukdb. IV. 538a.