Das Heirathsgut wurde nicht baar entrichtet, sondern vondem Vater der Frau auf Schloss C. verwiesen, und sollte mit 100 Fl.bis zur Ablösung verzinst werden.
A. a. O. Nr. 481.
12. — 1474- — Es ist zwischen Ulrich Graf zu Oettingenund Werner von Zimmern verabredet eine eheliche Freund-schaft und Heirath auf Meinung wie folgt: Graf Ulrich, als Vor-mund der Kinder seines Bruders, soll des letzteren Tochter Mar-garethe dem Sohne des W. v. Z., Johann Werner, zum Sakramentder Ehe geben und dazu 2000 G. Heirathsgut: darüber soll ereinen Schuldbrief ausstellen und die Zahlung innerhalb Jahres-frist zu Ulm leisten; auch soll er die Braut heimschicken, wiesich für sein Geschlecht geziemt. Dagegen soll W. v. Z. anstattseines Sohnes der Ehefrau desselben widerlegen 2000 G. und essoll ihr eine Morgengabe entrichtet werden, wie sie dem Namenund Stamm Zimmern gebührt. Das Heirathsgut, die W. und dieM. soll der künftige Ehemann oder dessen Vater innerhalb dreierMonate nach Zahlung der Heimsteuer oder nach Aushändigungdes über dieselbe auszustellenden Schuldbriefs versichern undbeweisen, so dass die Ehefrau von 100 G. je 5 G. Zins beziehe.Ueber die Morgengabe soll die Frau ganz frei verfügen dürfen.Bei Auflösung der Ehe durch den Tod hat, wenn keine Kindervorhanden sind, der Ueberlebende für seine Lebenszeit bysitz anH. und W., später fällt dann diese und jene an Namen undStamm, woher sie gekommen. Stirbt der Mann, so sollen derFrau folgen Kleidung u. s. w., auch Alles, was ihr geschenktworden an Kleinodien und Silbergeschirr, und statt eines Antheilsan der fahrenden Habe erhält sie 300 G., mit welcher Summesie gänzlich abgefunden sein soll; für die Schulden haftet sienicht. Verabredet ist dann noch, dass die Margarethe von Oet-tingen Erbverzicht leisten soll bis auf das Aussterben des Manns-stamms. — Der Heirathsbrief ist doppelt auszufertigen und vonden Tadings- und Heirathsleuten zu untersiegeln.
Archiv zu Donaueschingen. Zimmern vol. IV. fasc. 10.
13. — 1481. — Graf Heinrich zu Fürstenberg beurkundeteine durch seine Vermittelung geschehene Heirathsabrede. DieEhefrau wird wegen 2000 G. Heimsteuer, 2000 G. Widerlegungund 1000 G. Morgengabe auf benannte Güter verwiesen.
F. Ukdb. IV. Nr. 12.
14. — 1481. — Heinrich Graf zu F., Sigmund Graf vonLupfen und andere beurkunden, dass sie zwischen dem GrafenKonrad zu Fürstenberg und dem Grafen Eberhard zu