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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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versichert habe nach Laut seiner Urkunde: dieser Schuldbriefsoll fortan zur Verfügung der Ehefrau stehen; würde die Heim-steuer später baar bezahlt, so sollte dieselbe in Gütern passendangelegt werden und diese dann der Frau als Unterpfand haften;2) wegen der weiteren 3000 G. wird sie verwiesen auf benannteGüter, welche sie und ihre Erben als Unterpfand haben sollen,also dass sie die Zinsen daraus einnehmen und gemessen soll»on abschlag dez vorgeschrieben haptgutz«; werden die Zinsen,wozu sich Simon v. St. verpflichtet, zu dem für jedes Jahr be-stimmten Termine bezahlt, so haben die Ehefrau und deren Erbenfür das betreffende Jahr mit den verpfändeten Gütern nichts zuschaffen. Stirbt einer der Ehegatten, so soll der Ueberlebendefür seine Lebenszeit H. und W. innehaben, nutzen und niessen,dann fällt, wenn die Eheleute keine Leibeserben haben, jene andie Erben der Frau, diese an die des Mannes, die Morgengabeebenfalls an die Erben der Frau nach Morgengaberecht. Stirbtder Mann zuerst und sind keine Kinder vorhanden, so soll derEhefrau die ganze fahrende Habe (was ich dann hinder mir ver-liesse): Baarschaft, Hausrath, Silber, Gold, Korn, Vieh u. s. w.werden und folgen und dazu »ir cleinet, gewand und was dannzu irem lyb gehoert«, ausgenommen jedoch Pfandschaft, Pfand,Harnisch u. s. w.; sollten aber Leibeserben vorhanden sein, soerhält sie von der fahrenden Habe nur ein Drittheil. »Was ichoch schuld liesse, ob ir och von ir herrürten, mit den allen solsie gar nütz ze schaffen haben«. Für alle übernommenenVerbindlichkeiten sollen der Aussteller der Urkunde und seineErben rechte Schuldner und Weren sein; ausserdem werden eineAnzahl von Standesgenossen als Mitschuldner, Mitweren undMitgülten, und zahlreiche Bürgen bestellt, diesen allen aber Schad-loshaltung zugesichert. Zehn Siegel.

F. Ukdb. III. 410.

11. 1462. Konrad Graf zu Fürstenberg beurkundet:Ulrich von Matsch, Graf zu Kirchberg, habe ihm seineTochter Kunigunde zur Gemahlin gegeben und ihr zur Ehesteuerund Heirathsgut 2000 Fl. zugesagt, wozu noch Herzog Sigmundvon Oesterreich ihr 1000 Fl. zu Hofgab versprochen und siedarum auch bereits versorgt habe; er selbst habe ihr diese Summemit 3000 G. widerlegt und ihr 1000 G. zur Morgengabe geschenkt;diese 7000 G. verweist er auf benannte Güter, auf denen sie auchnach seinem Tode ihren Wittwensitz haben soll, nach Sitte undGewohnheit des Landes Schwaben. Sollten dereinst männlicheErben vorhanden sein, so sollten die 1000 G. Hofgabe diesenbeim Tode der Eltern als ein Voraus zufallen.

F. Urkdb. III. 480.