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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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schaftlich gemessen, stirbt aber eines, so bleibt der Ueberlebende,die Ehe mag beerbt oder unbeerbt sein, in Genuss von Heim-steuer und Widerlegung auf Lebenszeit. Für den Fall des Ab-sterbens des Ueberlebenden wird dann so unterschieden: sindkeine Leibeserben aus der zweiten Ehe vorhanden, so fällt dieH. an die Erben der Frau, die W. an die des Mannes; sind aberKinder vorhanden, so bleibt es bei Landrecht und Gewohnheit.Stirbt insbesondere der Mann vor der Frau, so erhält letztere»alles ir kleinot, gewand und gebend, das zu irem leibe gehört«ganz und dazu von aller fahrenden Habe, Silbergeschirr, Vieh,Korn und Hausrath den Halbtheil, dagegen nichts von dem,was dem besonderen Gebrauche des Mannes dient, nichts vonBaarschaft, Pfandschaft, reisigen Pferden u. s. w., aber auch mitden Schulden soll sie nichts zu schaffen haben.

Orig. in Donaueschingen, Zimmern'sche Urkundenvol. IV. fasc. 7.

Aus der ersten Ehe dieser Anna von Kirchberg mit demGrafen Hans v. F. waren zwei Kinder vorhanden: Egen undAnna, letztere verheirathet mit einem Freiherrn von Staufen;aus der zweiten Ehe mit Werner von Z. stammte ein Sohn JohannWerner. Noch bei Lebzeiten der Mutter entstanden zwischenden Kindern beider Ehen und dem eben genannten Werner v. Z.Streitigkeiten über das Vermögen der Mutter, welche aber 1469schiedsrichterlich geschlichtet wurden.

F. Ukdb. III. Nr. 555.

Man ersieht aus der Urkunde, dass die Frau in der erstenEhe ausser der Widerlegung doch auch eine Morgengabe von800 G., beziehungsweise davon eine Rente von 40 G. erhaltenhatte, ebenso erhielt sie von der Widerlegung nur die Zinsen,nämlich 100 G. Libdingzins.

10. 1451. Heirathsvertrag zwischen dem FreiherrnSimon von Stoffeln zu Justingen und der Gräfin Mag-dalene von Fürstenberg. Der Ehemann bekundet, als er sichmit der genannten seiner Ehefrau verheirathet und vermischet,habe ihm diese zu rechter ee- und haimstüre zugebracht undgegeben 2000 G. und darwieder habe er ihr auch zu rechterWiderlegung zugebracht und gegeben 2000 G., und ausserdemhabe er ihr verschafft zu Morgengabe 1000 G. Die ganze Summeund die Zinsen davon mit dritthalbhundert G. wolle er ihr jetztversichern und verweisen mit Kraft dieses Briefs. Und zwarverweist er sie: 1) wegen 2000 G. auf ihre eigene Heimsteuer,die der Bruder der Frau noch schulde und wofür letzterer ihn