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gut heissen oder sin one alle geverde«. Stirbt die Ehefrau vordem Manne, so hat letzterer, es mögen Kinder vorhanden seinoder nicht, auf Lebenszeit den Niessbrauch an der Ehesteuer, undbei seinem dereinstigen Tode fällt dieselbe an die Kinderund, wenn solche nicht vorhanden sein sollten, an die nächstenErben der Frau von Vaters und von Mutter Seite. Ist die Fraudie Ueberlebende, so behält sie ihre Heimsteuer und auf Lebens-zeit, bei beerbter wie unbeerbter Ehe, den Niessbrauch an demwidemen, welchen Graf Konrad ihr gegeben. — Die Urkundehat die Siegel der beiden Aussteller und der Bürgen und Mit-schuldner.
F. Ukdb. III. Nr. 87; vergl. dazuNr. 95 und Nr. 230 daselbst.
Gleichzeitig stellte Graf Konrad unter seinem und seinerBrüder Siegel eine Urkunde aus, in welcher er bekennt, seinerGemahlin »zu estüre zu einem rehten wydemen und zugelte«gegeben zu haben 3000 Gulden, wegen deren er sie verweist aufbenannte Güter: »und hon ihr daz uff geben uss miner hant inir hant, also das sy das iren lebtagen für die 3000 G. soll innehaben, besiezen, nuezen und niessen in wydems wise, — unddoch mir und minen erben die aigenschafft darane behalten sigeon alle gevaerde«. Auch als Wittwe behält sie für ihre Lebens-zeit den Niessbrauch, die Ehe mag beerbt sein oder nicht, undbei ihrem dereinstigen Tode fällt das Gut an die Kinder, sonstan die Erben des Mannes; ist der Mann der Ueberlebende, sobehält er das Gut und den Niessbrauch an der Heimsteuer (wienach der vorhergehenden Urkunde).
A. a. O. III. Nr. 88; vergl. Nr. 137.
6. — 1413. — Heirathsvertrag zwischen dem MarkgrafenRudolf von Hachberg für seine Tochter Verena und demGrafen Heinrich von Fürstenberg. Der erstere gibt demGrafen H. zu seiner Tochter zu rechter estüre und usswisung2800 G. und zwar in der Weise, dass er ihr zwei auf seinenNamen lautende Schuldbriefe über 1600 und 1200 G. und dievon diesen Kapitalien jährlich zu bezahlenden Zinsen im Betragevon 180 G. überlässt. Diese Zinsen sollen die Eheleute gemein-schaftlich nutzen und niessen, wie es gewöhnlich und Herkommenist, aber das Kapital soll der Frau erhalten bleiben, »in estürwise nach des landes recht und gewonheit«. Stirbt der Ehemann,so behält die Frau, es mögen Kinder vorhanden sein oder nicht,die Ehesteuer, — die Morgengabe, — die Kleinodien, die siezugebracht oder in der Ehe erhalten hat, — und ihr Eherecht analle dem Gute, so der Mann verlassen würde: alles das sollen