die Erben, auch die Kinder, der Wittwe unweigerlich entrichten,nur dass den Kindern ihr Erbrecht nach dem Tode der Muttervorbehalten bleibt. Ist der Ehemann der Ueberlebende und sindkeine Kinder vorhanden, so soll die Ehesteuer sofort an die Erbender Frau fallen; sind aber Kinder vorhanden, so soll diesen ihrRecht an der Ehesteuer der Mutter ungeschmälert sein. Werdendie Schuldkapitalien zurückgezahlt, so soll das Geld angemessenauf Güter festgelegt werden und das erworbene Gut dem Kapitalgegenüber als unverändert gelten, d. h. es sollen die Güter gleich-falls der Ehefrau und ihren Erben in estür wise verbleiben. GrafHeinrich v. F. hat auch gelobt, seiner Ehefrau iooo G. zu rechterMorgengabe zu geben »des morgendes, so ich die erste nachteelichen by ira gelegen bin«, und diese zu verweisen auf eigeneGüter und Gülten, dass sie diese nach Morgengaberecht habensoll. Die Eheleute übernehmen die Pflicht, zu verzichten aufalles Erbrecht nach den Eltern oder Brüdern der Frau, ausge-nommen: sollten alle ihre Brüder vor ihr sterben, so sollen ihran ihrem väterlichen oder mütterlichen »oder an irem brüderlichenerbeteyle, ob ir vatter oder muter vormals abgangen werent, undir brüdern deheiner eliche kinde gelassen hette oder Hesse, irrecht und erbteyle darinne — volgen und behalten sin«. — Siegelder beiden Contrahenten.
F. Ukdb. III. Nr. 91.
7. — 1437. — Heirathsbrief des Grafen Hans von Fürsten-berg und der Gräfin Aenneli von Kirchberg, ausgefertigterst nach Eingehung der Ehe. Der Graf bekennt, dass seineGemahlin ihm 2000 G. als haimstür zugebracht und gegeben unddass er ihr ebenfalls 2000 G. als Widerlegung zugebracht undgegeben habe; die Morgengabe wird nicht erwähnt. Die ganzeSumme von 4000 G. wird versichert und bewisen auf benannteGüter, welche die Ehefrau und deren Erben als »verfangen für-pfand« innehaben und aus welchen sie die verschriebenen Zinsendes Kapitals »jarlichs nutzen, innemen und niessen sullen an alleabschlege des vorgeschriben hoptgutz«; Einlösungsrecht vorbe-halten ; wird der Zins an die Frau oder deren Erben pünktlichbezahlt, so haben sie während des betreffenden Jahrs mit denGütern nichts zu schaffen. Bei Trennung der Ehe — ob beerbteoder unbeerbte, wird nicht unterschieden — behält der Ueber-lebende Niessbrauch auf Lebenszeit an Heimsteuer und Wider-legung, später fallen dann die Kapitalien an die beiderseitigenErben; als besondere Abrede wird hervorgehoben, dass jederUeberlebende von den Erben des andern die Herauszahlung derHälfte jener Gesammtsumme — also die Wittwe die baare Rück-zahlung der Heimsteuer — fordern darf. Für den Fall des Todes