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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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jedoch erst nachdem die Braut den üblichen Erbverzicht geleistethaben wird und erst, wann dieselbe wegen Widerlegung undMorgengabe sichergestellt sein wird; die Ehesteuer soll auch beider Stadt Schaff hausen niedergelegt werden, bis der Ehemanndieselbe in Gütern anlegen kann; wie und auf welche Güter dieVerweisung zu geschehen habe, ist ausführlich geordnet. DieWiderlegung wird auf ebenfalls iooo G., die Morgengabe auf500 G. festgesetzt und beide müssen gleichfalls verwiesen werden.Stirbt der Ehemann und ist die Ehe kinderlos, so behält dieWittwe für ihre Lebenszeit den Niessbrauch an der Widerlegungund ihre Ehesteuer, dann fällt die erstere an die Erben des Mannes,letztere und die Morgengabe an die Erben der Frau. Stirbt beiunbeerbter Ehe die Frau, so fällt die Morgengabe sofort andie Erben derselben, während an der Ehesteuer der Mann fürseine Lebenszeit einen Niessbrauch behält »nach widemb recht«.Gegen Empfang des Zugelts hat die künftige Ehefrau auf ihrväterliches und mütterliches Erbe zu verzichten bis auf den ledigenAnfall.

Zimmern'sches Copialbuch im Archive zu Donaueschingen,I. fol. 308.

5. 1413. Heirathsabrede zwischen dem Grafen Konradvon Fürstenberg und der Gräfin Adelheid von Zwei-brücken. Die Mutter und der Oheim der Braut bekennen, dasssie dem Grafen Konrad zu der vorbenannten Jungfrau »zu eesturezu einem rechten widemen und zugelte« 3000 Gulden gegeben,gemacht und gefertiget haben, »als man einen rechten widemen geben sol nach des landes zu Mortenawe sitte, recht undgewonheit, also das er die haben, brachen, nutzen und messensol, diewile er lebet, in wydems wyse und nach widems rechte«.Davon sollen 1000 Gulden baar in zwei Raten dem Grafen ent-richtet werden, von den andern 2000 Gulden sollem ihm jährlich100 Gulden Zinsen bezahlt werden; für die letztere Verpflichtungsetzen sie dem Grafen alle ihre Güter zu Unterpfand und be-stellen ausserdem Bürgen, die als Mitschuldner haften sollen. Die1000 Gulden, welche baar bezahlt wurden müssen, und die2000 G., welche baar bezahlt werden können, wenn die Be-steller die Zinsen ablösen wollen, sind in näher bestimmter Weiseanzulegen; überhaupt sollen die 3000 G. und was dafür etwagekauft oder gegen Pfandschaft angelegt wird, ungetheilt undunverkümmert bei einander bleiben »in wydemes wyse und nachwydemes recht, nach sitte und gewonheit des landes zu M.« DerEhemann soll, solange er lebt, den Niessbrauch haben, »die eigen-schafft« aber bleibt der Frau und ihren Erben und wie das Kapitalimmer angelegt werde, solle es doch »darumbe nit ain verändert