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und satzte alle dise gut und gelt, die an disem brief — gesribenstant •— und bewiste in daruf 40 M. geltes —. Graf Hug solldiese Güter erhalten als ein recht, redelich und pfantlich pfant,ze habenne und ze niessene, ze besetzenne und zu entsetzenne,mit allen zugehoerden, mit allen rehten und nutzen und mitaller gewaltsami, als siu her L. v. K. ennenther gehept und ge-nossen hat, — bis dieselben vom Verpfänder oder dessen Rechts-nachfolgern werden eingelöst werden. — Siegel des Hofgerichtsund des Herrn von K.
F. Ukdb. II. Nr. 261.
3. — 1362. — Der freie Herr Walther von der Hohen-klingen hat »ainen gelerten ait ze den heiligen mit ufgehabenerhant« geschworen, die Tochter K. des Grafen Heinrich III.von Fürstenberg zum ehelichen Weibe zu nehmen, und zwarhat er das Recht, Beilager und Heimführung zu fordern, wenndas Mädchen zwölf Jahr alt ist; Graf H. hat ebenfalls geschworen,jenem die Tochter zu geben und soll das Recht haben, denBräutigam an die Heimführung zu mahnen, wenn die Braut dasbezeichnete Alter erreicht haben wird; beide Contrahenten müssenübereinstimmen, wenn die Hochzeit weiter verschoben werdensoll. Der Graf soll dem Schwiegersohn zu der genannten Tochter600 guldin phenning — genant Florin ze rehter hainstür zahlenund dafür haften auch seine Erben; der Bräutigam dagegen soll300 G. mehr als die Heimsteuer widerlegen, also 900 G., unddafür sollen ebenfalls dessen Erben haftbar sein. Die Heimsteuersoll in Zielern bezahlt werden — die ersten 50 Fl. innerhalb desJahres, in dem das Beilager stattfindet, — und entsprechend sollauch die Widerlegung in Raten von 75 Fl. baar entrichtet werden.Es ist auch gedinget: stirbt der Ehemann nach Consumtion derEhe (darnah, so ich bi ir gelig), so erhält die überlebende WittweHeimsteuer und Widerlegung gänzlich und kann damit thun undlassen, was sie will; ist aber der Ehemann der Ueberlebende, sosoll er die Heimsteuer erben und die Widerlegung bleibt ihmledig. Der künftige Ehemann stellt für die Erfüllung der über-nommenen Verbindlichkeiten Bürgen, welche sich eidlich zu even-tueller Geiselschaft verpflichtet haben. — Siegel des Walther v. H.und der zwölf Bürgen.
F. Ukdb. II. Nr. 364.
4. — 1401. — Vor zahlreichen Zeugen und Heiratsleuten istberedet und betedingt: Johann (der Lapp) von Zimmern sollseine Schwestertochter Brida dem Wilhelm von Grünbergzum ehelichen Weibe geben. Er verpflichtet sich unter Stellungvon Bürgen, eine rechte Ehesteuer von 1000 Gulden zu zahlen,