Leichnam von Selbstmördern wurde, um auch dies hierhervorzuheben, regelmässig und weit verbreiteter Satzungentsprechend verbrannt b.
Besonders bemerkenswerth ist die Härte der Strafen beiVergehen gegen das Eigenthum. Raub und Erpressung,aber auch der Diebstahl an geringen Gegenständen wurde inStadt und Land mit dem Tode und zwar regelmässig mit dem
trifft die Ermittelung der Zurechnungsfähigkeit. Die zwei achtjährigen Söhneeines Metzgers ahnten im Spiel das Handwerk des Vaters nach und der eineersticht dabei den jugendlichen Genossen. Er wird gefänglich eingezogen,vor Gericht gestellt und peinlich angeklagt. „Also nach erwegung allerumbstende do legten die richter dem knaben ain glitzenden newen goldtguldinfür und darneben ein schoenen grossen epfel, darunder gaben sie im die wal:also usser ingeben des glücks do name der knab den epfel; domit bewis ersein kündtheit und unverstandt und erhielt im auch damit selbs das lebenund das der dolus malus bei im entschuldigt wardt; kam also mit demleben darvon."
Die andere Erzählung — III. 13 — betrifft einen ähnlichen Fall. Eindreizehnjähriger Knabe erschlägt in der Umgegend von Speier einen etwasälteren Genossen, raubt dem Getödteten die Kleider, trennt das Haupt vomRumpfe und verbirgt den Leichnam in dem Gesträuch am Rhein. Nacherfolgter Entdeckung gesteht er die That mit allen angegebenen Umständenein. Da er aber noch jung und unverständig, holt der Rath der Stadtein Consilium bei etlichen Doctoren des Kammergerichts ein und dieseäussern sich einhellig, dass der Knabe, weil er so listig gewesen, fürdie Verheimlichung der Unthat zu sorgen, seiner Jugend ungeachtet zumWassertode zu verurtheilen sei. Um Kosten zu sparen, beschliesst derRath, die Strafe heimlich und zur Nachtzeit vollstrecken zu lassen. Diebeiden obersten Richter, der Henker und einige Schergen vollziehen auchdas Urtheil. Da nun der Knabe eine Zeit lang im Wasser gelegen, ziehtman ihn als todt wieder herauf, legt ihn in den Sarg und die Richter er-kennen, es sei, wie Urtheil und Recht gegeben, gehandelt worden. Aberder Delinquent erwacht wieder zum Leben und wird nun nochmals in dasWasser geworfen, so lange, dass nach Ansicht der Richter ein Mensch diesnicht überleben könne: „wir sehen, dass er todt ist". Man legt ihn wiederin den Sarg und lässt ihn im Todtenhause liegen, — aber der Knabe er-wacht abermals zuin Leben, und als die Richter auf diese unglaubliche Zei-tung herbeieilen, finden sie ihn gesund, wenn auch angegriffen. Er erzähltnun, dass er von dem Vollzug der Strafe gar nichts wisse und von allerleiwunderbaren Geschichten, die er inzwischen erlebt habe. „Also do der knabvon sollichen sachen anfieng zu reden, do haben die richter im solches undanders weiter zu reden oder in der statt zu offenbaren verbotten, auch denknaben gleich des andern tags der statt verwissen." Die Verwunderung derRichter wird wohl nicht so gross gewesen sein, als die Chronisten annehmen!vergl. z. B. Osenbrüggen a. a. 0. 348 fg. und von Bar S. 109 fg.
Chronik II. 619, 20, — III. 205, 420 Vergl. Osenbrüggena. a. O. 337 fgg., — Birlinger: Schwaben II. 459 fg.