dem Rade gerichtet*). Auch der Todtschlag ist mit derTodesstrafe bedroht; der Thäter wird enthauptet, einmal wirdauch Ertränkung angeordnet 2 ). Aber wenn auch von Rechtswegen auf diese Strafen zu erkennen war, so findet doch ineinzelnen Fällen die Ablösung der Strafe durch Taidigungmit der Familie des Getödteten 3 ) oder aus Gnade durch denGerichtsherrn statt 4 ); die Chronik billigt die Begnadigung insolchen schweren Fällen nicht: man sollte die Verbrecher dieangedrohte Strafe erstehen und erleiden lassen »andern zueinem ebenbilde und beispill, — andern sicariis und male-factorn in causa tarn odiosa zu aim abschewen« 5 ). Zur Er-mittelung des Thäters wurde bei Tödtungen bis in das16. Jahrhundert das Bahrrecht in Anwendung gebracht 6 ). Der
: ) Chronik II. 38 und 472 fgg.
2 ) A. a. O. III. 13 und 592.
3 ) Chronik I. 348. 14. Jahrhundert. Ein Graf von Kirchberg hatte„in ainem grossen zorn und unbesinten weis" seinen Vater getödtet: „do ister vor der fründschaft und andern ain lange zeit in grosser unsicherhaitgestanden, iedoch ist es zulest zu aim vertrag kommen, do hat er die bussuf sieh genommen, die er auch willigclich und gedultigclich volbracht, näm-lich so hat er ime zwen grosser eisiner ring umb die lenden lassen Schmiden,die hat er gen Rom also getragen und sich in sollicher buss dem bapst —-gestellt; — der hab ime allerlai ding absolviert und mit grossen gnaden vonime abscheiden lassen". — An einer andern Stelle heisst es, der parricidavon Kirchberg sei zu Augsburg mit dem Schwert gerichtet worden, und nachwieder einer andern hat es sich um einen Brudermord gehandelt und derThäter sei „perpetua infamia notirt" worden: a. a. O. 350, 52. — Abfin-dung auch bei Körperverletzungen: Chronik II. 413. Vergl. übrigenshierzu von Bar S. 106, 107, — Birlinger: Schwaben II. 475 fg., undüber einige interessante Fälle aus der Zeit vor der Carolina: Württemb.Vierteljahrsschrift für Landesgeschichte III. 271 fgg.
4 ) Chronik II. 475: Gottfried Werner begnadigt einen Verbrecher,welcher der Anstiftung zum Morde überführt ist, „ehe und zuvor die end-urthel ergieng oder geöffnet" und sichert ihm die Erhaltung des Lebens zu;der Schuldige gelobt zwei Wallfahrten zur Busse der begangenen Uebel-thaten: „damit hat er das enorme maleficium gebessert und hat noch etlichevil jar darnach gelebt". — Siehe auch oben S. 128.
3 ) A. a. O. II. 474, 75.
6 ) Chronik II. 473, III. 596; vergl. IV. 203. Dazu Birlinger:Aus Schwaben II. 469 fgg. Auch die Mittheilungen von Osenbrüggen:Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte S. 327 — 32bezeugen die Anwendung des Bahrrechts als einer geistigen Folter noch füreine sehr späte Zeit. Literatur auch bei Barack S. 473 Note.
Ich möchte wenigstens in einer Anmerkung zwei Mordgeschichten aus derChronik mittheilen, die für Criminalisten vielleicht Interesse haben können.
Die erste — II. 175: übrigens eine wahre Jahrmarktstragödie — be-