allmechtigen seiner erledigung halb dank sagendt, und darbeilies es auch ein rath und gericht alda bleiben« J ). Ein andererFall ereignete sich, als Wilhelm Werner in Freiburg studirte.Ein junger, bisher unbescholtener Mensch hatte einen Satzsilberner Becher gestohlen, wurde verfolgt und in Freiburgaufgegriffen: das gestohlene Gut fand sich noch bei ihm vorund wurde dem Beschädigten wieder zugestellt, der Diebselbst aber ward von der Obrigkeit zu Freiburg peinlich be-klagt und ungeachtet seiner Jugend und bisherigen Unbe-scholtenheit zum Tode durch den Strang verurtheilt. GrossesBedauern über dieses Urtheil bei allen mildherzigen Leuten,namentlich bei den Geistlichen und Studenten. Diese be-stimmen nun den Freiherrn Wilhelm Werner und einen jungenGrafen von Hanau-Lichtenberg: »die sollten als illustres per-sonae und vermeg irer freihaiten dem nachrichter im ausfierenden armen jungen vom strick nemen und erretten«. Doctoren,Magister, Studenten und Priester ziehen nun mit den beidenEdelleuten zum Spital, »alda dann der arm jung solt fürgefiertwerden und daselbst, wie gepreuchlich, sant Johanns segendrinken«. Sie schnitten in der That den Verurtheilten vomStrick und zogen denselben in das Spital. Es entspinnt sichein Handgemenge, aber der Verurtheilte bleibt doch in denHänden der Studenten und gelangt durch letztere in die Frei-heit. Grosse Klage bei dem Rath über diesen Eingriff derStudenten; diese aber Hessen sich dahin aus: »waver sich diestatt weiter desshalben inlassen und die (beiden genannten)herren als illustres und in sollichen feilen vilbefreite personasbei irem herkommen und geprauch nit bleiben lassen wellten,würden sie verursacht, für die kaiserlich Majestaet und anander gepürlich ort umb handthabung anzuruefen und anzu-halten ; also bedacht sich ain rath und Hessen es ain guetesach sein, iedoch mit pitt, das sie hinfüro sich solcher frei-hait wellten mässigen. Damit kam der arm jung darvon« 2 ).
Drückender noch als die Härte der Strafe ward wohldie Unsicherheit des Strafverfahrens empfunden und die Un-
') Chronik II, 374. — Vergl. hierzu Liebrecht in der Zeitschriftfür deutsche Kulturgeschichte, N. F. I. 368, 69.
2 ) Daselbst II. 582 fgg. — S. Johanns Segen gibt man den Ver-brechern vor der Hinrichtung: das. III. 126; vergl. Birlinger, SchwabenII. 464. — Zu den Noten S. 125, 6 ist zu vergl. von Bar § 39.