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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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dann zu grim sein. In schmachsachen aber, wo er konte,do behielt er die partheien bei ehren, wolt auch nit zugeben,das dieselbigen mit rechlichem process erertert würden oderzu ende liefen«. Und doch haben die Unterthanen diesenmildherzigen Mann stets als Richter gefürchtet und so hochgeehrt, dass sie noch Jahre nach seinem Absterben die Stättewerth hielten, an welcher derselbe in Messkirch seine Woh-nung gehabt hatte *)!

Wie dieser Gottfried von Zimmern die Härte der Straf-bestimmungen namentlich für geringere Vergehen missbilligte,so geschah dies auch in andern Kreisen, und man suchtenicht selten, die Vollziehung der Strafen in der einen oderanderen Weise zu verhüten. Gar nicht selten ist es, dass dieObrigkeit selbst den Verbrecher entkommen lässt 2 ); sehrhäufig wird ein Verurtheilter durch die Freundschaft oder anderemitleidige Personen losgebeten 3 ) und in einzelnen Fällen nochin letzter Stunde Gnade gewährt 4 ); endlich wird auch mehr-fach erwähnt, dass Unbetheiligte den Verurtheilten noch aufdem Wege zur Richtstätte den Händen des Henkers zu ent-ziehen verstanden. Ein Fall ist dieser. Gottfried Wernervon Zimmern lebte als Kind eine Zeit hindurch in Zürich;ein namhafter Bürger der Stadt wurde wegen geringen Ver-gehens zum Tode durch das Schwert verurtheilt: »Dieweil aberderselbig menigclichen betaurte, do wardt von den fürnemb-sten angericht, das dieser jung freiherr den armen man demnachrichter im ausfieren vom strick sollte abschneiden. Dasbeschach. Dieweil aber herr G. Wernher noch so gar jung,das er sollichs nit het künden verrichten, wardt er von demamman dahin getragen. Der trang mit grossem gunst desgemainen mans hindurch und half im, das der strick abge-schnitten wardt. Es beschach auch söllichs mitguetemwillen des nachrichters. Der sprach: liebs herlin, nemptin, ich guns euch wol. Sobaldt der arm man also unver-sehenlich vom tod erledigt, nam er vor grossen frewden denjungen herren uf den arm, lief da in die nechsten kirchenfür den fronaltar, daselbst fiel er uf seine knie nider, den

b A. a. 0. IV. 178, 257.

2 J So z. B. II. 83. Auch der ansprechenden Erzählung I. 428 fg. seian dieser Stelle gedacht.

3 ) A. a. O. II. 76; vergl. die Erzählung I. 418.

4 ) Vergl. die Erzählung in der Chronik IV. 201; auch III. 555.