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gleichartigkeit in der Behandlung der Angeklagten. Ein Bei-spiel für jene bietet der oben erzählte Prozess gegen Gottfriedvon Zimmern wegen eines angeblich begangenen crimen laesaemaiestatis; ein Beispiel für diese das Verfahren gegen denGrafen Felix von Werdenberg wegen Tödtung des GrafenAndreas von Sonnenberg. Der Thäter suchte freilich seineHandlung als in Nothwehr geschehen zu entschuldigen, —die Verwandten des Verstorbenen beschuldigten ihn aber inoffenen Briefen des Mordes, da die That »verborgenlich undunentsagt« geschehen sei, und klagten auch in diesem Sinnevor König Maximilian J ). Aber der Angeklagte stand beidem König in besonderer Gunst und es wurde den Anklägerndie Verfolgung im peinlichen Recht abgeschlagen; vielmehrentledigte Maximilian aus eigener Bewegniss und Macht-vollkommenkeit den Angeklagten und alle dessen Helfer derpeinlichen Strafe, darein sie gefallen sein möchten, nahm siewieder auf in des heiligen Reiches Schutz, Schirm, Gnadeund Huld, restituirte sie in alle ihre Besitzungen, Ehrenund Freiheiten, und verbot endlich jedermann bei schwererStrafe, dieselben wegen jener That gerichtlich oder ausser-gerichtlich zu beschweren, zu beklagen oder anzusprechen;nur behielt sich der König vor, dem Angeschuldigtennach eigenem Erkenntniss und Gebot eine Busse zum Heilder Seele aufzuerlegen. Die Verwandten des Getödtetenwaren mit einer solchen Erledigung der Sache nicht zu-frieden, aber ihre Beschwerden fruchteten nichts: der Königbestätigte vielmehr seine Entscheidung und ernannte Com-missarien, welche die Busse für den Grafen Felix endgültigfestsetzen sollten. Diese kamen mit dem Geschäft auch erstnach mehrjährigen Verhandlungen zum Ziele: Graf Felix solltedem Getödteten ein ganz besonders feierliches Requiem haltenlassen, ferner eine bedeutende Summe zur Gründung vonSeelenmessen für jenen bezahlen, und ausserdem vier Wall-fahrten unternehmen: — ob die Busse aber diesen ßestim-
: ) Chronik II. 248, 256. — Weitere Literatur über diesen Rechtsfall,.der in Süddeutschland grosses Aufsehen erregt hat, siehe oben S. 95 Note 1.Ob die dem Grafen Felix zur Last gelegte Handlung gerade als Mord imSinne des Strafrechts jener Zeit anzusehen (von Bar S. 94) ist, mag dahin-gestellt bleiben; jedenfalls lag ein Todschlag vor und dieser wurde regel-mässig auch mit dem Tode bestraft; von Nothwehr konnte, wenn die Chronik,den Thatbestand richtig erzählt, entfernt nicht die Rede sein.