strenges Recht gehandhabt werde *). Zu manchen Zeiten ins-besondere nahm die Verwaltung der Strafrechtspflege dieGestalt eines förmlichen Rachekrieges an ; nach der Nieder-werfung des Bauernaufstandes, sagt die Chronik, haben mancheObrigkeiten gegen alle Theilnehmer an der Empörung »grew-lichen gewütet«, und es wird besonders rühmend hervor-gehoben, dass doch einzelne Herren ihre Unterthanen die be-gangene Untreue nicht allzu streng haben biissen lassen 2 ).Vielfach wurden die Urtheile nicht nach Recht, sondern nachWillkür gefällt, und es war von der Eigenart der Gerichts-inhaber abhängig, ob die Strafen härter oder geringer aus-fallen sollten; einige pflegten »grimmige exempla« zu statuiren,— von einem Landvogt in Schwaben wird erzählt, er hättedie Leute »so hoch und gar unmilt« gestraft, dass die Regie-rung in Innsbruck, nachdem mehrfach Klagen vorgekommen,ein Einsehen hätte haben müssen, — und von andern wirddagegen erzählt, wie gerecht, verständig und barmherzig sieihres Amtes gewaltet hätten. So wird namentlich von derWirksamkeit des Grafen Gottfried Werner von Zimmern,gest. 1554) folgendes Bild entworfen: »In malefizsachen, soes das leben oder aber die ehr gälte, hab ich von kainem niegehört, der sovil mitleidens oder erbermde mit den armenleuten het. Vilmais, so es nit mordt, brandt oder die garhoche maleficia anträfe, hat er die malefactores mit willenusskommen oder sonst haimlich verschicken lassen. Keinclieb, er hett dann was weiters verschuldt, liess er am lebenstrafen, dann er sprach, es wer nit billich, das einer am lebenvon ains geringen guets wegen, das doch etwan user armuetbeschehe, sollte buesen; zu dem were es abscheuchlich, einemumb geringe ursach das leben nemen, welches doch ohnegot sonst niemandts geben oder widergelten kente, geschweig,das man die kleinen dieb thett henken, die grossen hochherfür ziehen und verehren. Kurzlich vor seinem absterbenhat er seinen erben auch den rath geben, in malefizischen Sachennit zue gawen, sondern barmherzig und gnedig zu sein, undso es ie gefeilt, seie es vil weger zu vil milt und barmherzig,
b Chronik II. 374, 582.
2 ) Chronik II. 529, 629. — Siehe auch I. 267: damit ain iede ober-kait sich wisse zu erinnern, über die underthonen und arme, unverstendigeleüt, ob die schon sollichs verschulden, nit zu tirannisieren, sondern instrafen ain mass zu halten.