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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Jahre *), mit geringem praktischen Erfolge für die Rechtspflege,aber mit offiziell wiederholt belobtem Eifer und Geschick.Der Visitationsbericht von 1550 rühmt ihm nach, er sei »eintapfer, redlich und fromme Person, der des KammergerichtsHerkommen, Gebrauch und Ordnung erfahren, also getreulich,geschicklich und fleissig sich erzeigt, dass er nicht zu ver-bessern« 2 ), und bei der folgenden Visitation wird von ihmgesagt, er sei »ein frommer, ohnsträflicher Graf und Richter,erfaren, geschickt, fleissig und dermassen geschaffen, dass erzu solchem Amte nicht zu verbessern« 3 ).

Das Lob grosser Geschicklichkeit hatte der Kammer-richter wohl vorzugsweise der Mitwirkung des kurmainzischenBeisitzers Matheus Neser zu danken, denn die Chronik er-zählt, dass Wilhelm Werner mit Rath dieses Mannes dasganze Kammergericht gubernirt habe, und der Tod desselbenbestimmte den Grafen, im Februar T5 54 sein Amt aufzugeben.Aber nicht dieser Umstand allein. Die Chronik berichtet noch,es seien am Kammergericht mancherlei Unordnungen undpersönliche Zwistigkeiten entstanden, Ungehorsam undUnfleiss seien eingerissen, die älteren und angesehenerenMitglieder hätten das Gericht verlassen und die jungenAssessoren wollten keine Unterweisung und Strafe annehmen, überhaupt aber sei aller Orten im Reich wieder Ungehorsamherrschend geworden und grosse Unsicherheit habe auch demKammergericht selbst gedroht 4 ). Diese letztere Klage beziehtsich auf die unruhigen Verhältnisse, welche durch den fran-zösischen Krieg und die Heereszüge des Markgrafen Albrechtvon Kulmbach 1552 und 1553 in Deutschland herbeigeführtworden waren; man fürchtete in Speier in der That für dieSicherheit des Gerichts und es waren Unterhandlungen wegenVerlegung desselben nach Köln eingeleitet worden 5 ). Wieweitdie andern hervorgehobenen Klagen begründet waren, lässtsich aus den offiziellen Visitationsberichten nicht ersehen.Wir wissen aber aus andern Quellen, dass vielfach von denParteien Beschwerden über das Kammergericht erhoben wurden

') Vergl. hierzu Chronik III. 591 fgg.

2 ) Harpprecht VI. § 72 und Urkunde Nr. CXXI1. S. 272.

3 ) Daselbst § 82 und Urkunde Nr. CXXXI. S. 299.

*) Chronik IV. 94, 95 ; vergl. Harpprecht VI. § 124.

5 ) A. a. O. VI. § 8994, Urkunden Nr. CXXXIICXXXVI. Vergl.auch Chronik IV. S. 67.