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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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und dass der Rechtsgang am letzteren an argen Gebrechenlitt; es ist ein Jammer mit dem Gericht, schreibt 1553 derkurpfälzische Visitationsgesandte, und ernstliches Einsehenhoch nothwendig, und ein Prokurator berichtet genau sowie es vor hundert Jahren hinsichtlich des Reichshofgerichtsauch geschehen war zu derselben Zeit: besser für alleStände des Reichs gar kein Kammergericht als die Erhaltungdesselben in seiner gegenwärtigen Gestalt r ). Auch die Re-ligionsfrage war wieder in Fluss gekommen ; an Streitigkeitenin Bezug auf diese, namentlich die Eidesnorm, scheiterte das1553 begonnene Visitationsgeschäft; bei den Verhandlungenzu Passau war bereits laute Klage darüber geführt worden,dass die Besetzung des Gerichts nur mit Männern alter Religiongeschehe, und seit der Annahme der Artikel 10 und 11des Passauer Vertrages konnte es nicht mehr zweifelhaft sein,dass die dem Grafen Wilhelm gewiss sehr peinliche Wieder-zulassung der Evangelischen eine Frage nur noch kurzer Zeitsei 2 ): kaum ein Jahr nach Abgang des Grafen ward siedenn auch zu Gunsten der Augsburgischen Confessions-verwandten definitiv entschieden 3 ).

Noch einmal kehrte Wilhelm Werner zu dem Kammer-gericht zurück. Als 1556 die erste Visitation nach Erlassder neuen Kammergerichtsordnung stattfinden sollte, wurdener und der Abt Gerwig Blaurer zu kaiserlichen Commissarienernannt 4 ). Was bei diesem Geschäft aufgedeckt wurde, mochtedem früheren Kammerrichter nicht erfreulich und angenehmsein: denn der Visitationsbericht konstatirte, dass bei demGericht, abgesehen von den neu einlangenden, fünftausendalte Prozesse rechtshängig waren 5 )! Die Schuld solcher un-glaublichen Verschleppung traf freilich den oder die Kammer-richter am wenigsten, und Graf Wilhelm Werner insbesonderemochte sich getrösten, dass es an seinem Willen nicht ge-legen, wenn die Dinge nicht besseren Fortgang genommen

1 ) Vergl, das Aktenstück bei Harpprecht VI. Urkunde Nr.CXXXVIII.S. 225.

2 ) A. a. O. § 86, 96 fgg.

3 ) Reichsabschied von 1555 § 106, 107, K.G.O. von 1555Th. I. Tit. 3 § 3; vergl. Harpprecht § 105 fgg. und die dazu ge-hörigen Urkunden; auch Chronik IV. 71.

4 ) Chronik IV. 297, Harpprecht § 126.

5 ) Bericht a. a. 0. Urkunden Nr. CLIII. S. 418-