und dass der Rechtsgang am letzteren an argen Gebrechenlitt; es ist ein Jammer mit dem Gericht, schreibt 1553 derkurpfälzische Visitationsgesandte, und ernstliches Einsehenhoch nothwendig, und ein Prokurator berichtet — genau sowie es vor hundert Jahren hinsichtlich des Reichshofgerichtsauch geschehen war — zu derselben Zeit: besser für alleStände des Reichs gar kein Kammergericht als die Erhaltungdesselben in seiner gegenwärtigen Gestalt r ). Auch die Re-ligionsfrage war wieder in Fluss gekommen ; an Streitigkeitenin Bezug auf diese, namentlich die Eidesnorm, scheiterte das1553 begonnene Visitationsgeschäft; — bei den Verhandlungenzu Passau war bereits laute Klage darüber geführt worden,dass die Besetzung des Gerichts nur mit Männern alter Religiongeschehe, — und seit der Annahme der Artikel 10 und 11des Passauer Vertrages konnte es nicht mehr zweifelhaft sein,dass die dem Grafen Wilhelm gewiss sehr peinliche Wieder-zulassung der Evangelischen eine Frage nur noch kurzer Zeitsei 2 ): kaum ein Jahr nach Abgang des Grafen ward siedenn auch zu Gunsten der Augsburgischen Confessions-verwandten definitiv entschieden 3 ).
Noch einmal kehrte Wilhelm Werner zu dem Kammer-gericht zurück. Als 1556 die erste Visitation nach Erlassder neuen Kammergerichtsordnung stattfinden sollte, wurdener und der Abt Gerwig Blaurer zu kaiserlichen Commissarienernannt 4 ). Was bei diesem Geschäft aufgedeckt wurde, mochtedem früheren Kammerrichter nicht erfreulich und angenehmsein: denn der Visitationsbericht konstatirte, dass bei demGericht, abgesehen von den neu einlangenden, fünftausendalte Prozesse rechtshängig waren 5 )! Die Schuld solcher un-glaublichen Verschleppung traf freilich den oder die Kammer-richter am wenigsten, und Graf Wilhelm Werner insbesonderemochte sich getrösten, dass es an seinem Willen nicht ge-legen, wenn die Dinge nicht besseren Fortgang genommen
1 ) Vergl, das Aktenstück bei Harpprecht VI. Urkunde Nr.CXXXVIII.S. 225.
2 ) A. a. O. § 86, 96 fgg.
3 ) Reichsabschied von 1555 § 106, 107, — K.G.O. von 1555Th. I. Tit. 3 § 3; — vergl. Harpprecht § 105 fgg. und die dazu ge-hörigen Urkunden; auch Chronik IV. 71.
4 ) Chronik IV. 297, — Harpprecht § 126.
5 ) Bericht a. a. 0. Urkunden Nr. CLIII. S. 418-