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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Richter und namentlich die Berufung eines ausgezeichnetenMannes für das Kammerrichteramt nahe gelegt: »die Majestätsolle bedenken, dass es nicht nur darauf ankomme, dem Ge-richte ein Haupt zu geben, sondern der Richter müsse auchalle Prozesse und Handlungen dirigiren und den Reichen undArmen gleichmässig zum Rechte helfen; darum solle Majestäteinen ansehnlichen, ehrlichen, geschickten, tauglichen Mannwählen, welcher, aus dem Reich deutscher Nation geboren,nicht allein derselben Nation Herkommen, löblicher Gebräucheund Gewohnheiten kundig und erfahren, sondern auch ver-ständig und geschickt sei, die rechtlichen Prozesse anzustellen,ordentlich zu dirigiren und die Parteien zu Austrag und Er-örterung treulich zu befördern« 4 ). Als einen Mann dieserArt rühmten nun die kaiserlichen und königlichen Räthe denGrafen Wilhelm Werner, der bei ihnen in besonderer Gunststand. Der Kaiser folgte diesem Rathe; am 7. August 1548richtete er das Ernennungsschreiben an den Grafen und am1. Oktober desselben Jahres wurde demselben bei der feier-lichen Eröffnung des Gerichts zu Speier der Gerichtsstab über-geben 2 ): dem Geschlecht, wie die Chronik meldet, zuhoher Ehre 3 ). Mit dem Grafen zugleich waren andere tüchtigeMänner an das Gericht berufen worden, von denen einigenoch jetzt in der Geschichte der Wissenschaften mit An-erkennung genannt werden: vor allen Joachim Mynsingervon Frundeck, dann Werner Koch, Wolfgang Hunger 4 ),endlich der bekannte bayerische Historiker Wigulegus Hund;auch der Wittenberger Jurist Hieronymus Schürpf war für densächsischen Kreis berufen, erschien aber nicht.

Graf Wilhelm Werner verwaltete das Amt über fünf

') Das Aktenstück bei Harpprecht VI, Urkunde Nr, XC1X, beson-ders Seite 186.

2 ) Das kaiserliche Schreiben in der Chronik III. 586; über die Er-öffnung in Speier vergl. Harpprecht VI. § 51 fgg. und die Darstellung inder Urkunde CXVII. S. 252 fgg., ausführlich auch die Handschriftfol. 49 fgg.

3 ) Chronik III. 588, 89. Aber es fehlte auch nicht an missgünstigenFreunden. Nicht um seiner Geschicklichkeit und seines Verstands wegen,soll einer gesagt hab^n, sei der Graf zu diesem Amte gelangt, sondern weiler thäte, was jedermann wolle: einen solchen müssten sie zu Speier haben,denn einen andern litten die Doktoren nicht.

4 ) Ueber diese vergl. Stintzing: Geschichte der RechtswissenschaftI. 485 fgg., 481, 502 fg.