Bund vernichtet, ein Widerspruch der Stände gegen die Vor-schläge des Kaisers behufs Regelung der inneren Angelegen-heiten des Reichs nicht mehr zu fürchten: so wurde auf demAugsburger Reichstage von 1547 und 1548 auch Alles durch-gesetzt, was dem Willen Karls V. bezüglich des oberstenReichsgerichts entsprach x ). Die Bestellung sämmtlicher Bei-sitzer wurde für diesmal dem Kaiser nach Willen und Ge-fallen überlassen, — der Unterhalt des Gerichts von denStänden allein übernommen, — auch die Anstellung und Be-soldung von zehn ausserordentlichen Assessoren zur Bearbeitungder alten Sachen bewilligt, — und in die neue Kammer-gerichtsordnung die Bestimmung aufgenommen, dass Kammer-richter und Beisitzer sammt und sonders, ebenso alle anderenPersonen »sich der Religion der gemeinen katholischen christ-lichen Kirche gemäss halten und sich keiner sondern Sekteanhängig machen, dann wo sie in dem Ungehorsam erfundenwürden, es wäre, wer es wolle, solle unser KammerrichterBefehl und Macht haben, den oder dieselbe von seinem Arnbtzu erlauben und abzusetzen, dem auch unser Kammerrichter,unsere Ungnad zu vermeiden, also strenglich nachkommensolle« 2 ).
Die gesammte Entwickelung der politischen Verhältnisseim Reich, die Neuordnung der Dinge, insbesondere auch dieseBeschlüsse betreffend das Reichsgericht, mussten so recht nachdem Herzen des Grafen Wilhelm Werner sein, wie die Chronikdessen auch mit sichtlicher Befriedigung gedenkt 3 ). Und alsihm nun die Berufung zum Kammerrichteramt zuging, mochteer derselben mit besonderem Behagen Folge leisten, wiewohler sich dazu, so bezeugt er selbst, »zuviel unerfaren und un-geschickt erkannte« 4 ). Die Kurfürsten hatten im Jahre 1547»in der Erwägung, dass »ein beständiger Friede ohne ein gleich-mässiges Recht und dessen wirksamer Exekution im heiligenReich deutscher Nation nicht erhalten werden möge« , demKaiser in sehr dringlicher Weise die Anstellung tüchtiger
J ) A. a. O. VI. § 25—50 und die dazu gehörigen Urkunden XCV1IIbis CXV.
2 ) K.G.O. I. Tit. 3 § 3 (nach Harpprecht § 42 angeführt); latei-nisch bei Goldast: coli, const. imp. II. 248. — Zu dieser Stelle der K.G.O.vergl. das Schreiben eines Frankfurter Abgeordneten bei Janssen III. 622.
3 ) Chronik III. 586.
4 ) Handschrift Nr. 497 fol. 49.