Kammerrichter und Beisitzer bei ihrem Eide nicht nur nachden Mängeln gefragt werden sollten, die sich auf die Be-setzung des Gerichts, die Handhabung des Rechts u. s. w.bezögen, sondern auch nach dem ausserdienstlichen Verhaltenaller Beamten, veranlasste 1526 einen Protest 1 ), in welchemnachgewiesen wurde, dass durch solches Verfahren das An-sehen des Gerichts vernichtet, der Bosheit und VerläumdungThür und Thor geöffnet und Hass und Zwietracht unter denMitgliedern des Gerichts gesäet werde: treffliche Männerhätten aus diesem Grunde ihre Stellung aufgegeben, anderewohl geeignete Juristen hätten ihre Präsentation abgelehnt,einzelne Mitglieder hätten in ihrem Unwillen gedroht, denVerläumdern nach Leib und Leben zu trachten, u. s. w. Auchgegen die Vorwürfe, welche auf den Reichstagen und beiandern Gelegenheiten gegen das Gericht erhoben wurden,suchte sich dasselbe tapfer zu wehren: ohne dass man dasselbehöre, erhebe man gegen das ganze Collegium die unberech-tigtsten Angriffe, — ungehört würden einzelne vom Gerichtentfernt, — in einem Reichsabschiede habe man das Gerichterinnert, männiglich im Reich unparteiisch Recht ergehen zulassen, als ob man bisher parteiisch und ungleich gerichtethätte, — das Gericht werde so geschmäht, dass die Mitgliedervolle Veranlassung hätten, dasselbe zu verlassen, wenn nichtdie Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen den Kaiserund die Pflicht zur Aufrechthaltung der Justiz sie zurück-gehalten hätten 2 ). Vielen aber, und unter diesen auch demGrafen Wilhelm Werner, erschien die Fortsetzung ihrer Thätig-keit bei solchen Verhältnissen unmöglich; sie gaben, einigefrüher, andere später, ihre Stellen auf, und im Jahre 1544stellte dann das Gericht seine Thätigkeit ganz ein: nur einenExtrajudicial-Senat »zur Annahme und Erkennung der Prozess,auch zur Besorgung der fiskalischen Sachen« unterhielt derKaiser fernerhin 3 ).
Unter wesentlich veränderten Verhältnissen fand dieWiederaufrichtung des Gerichts im Jahre 1548 statt. DieSchlacht bei Mühlberg war geschlagen, der Schmalkaldische
') Harpprecht § 68, 104 und Urkunden XIV—XVI. — Ueber dieRelig i onsstreitigkeiten auch bei den Visitationen vergl. das. § 225 fgg.
2 ) A. a. 0. § 208, 9, 14, 23 und Urkd. Nr. XXXIV und LXXX1V.
3 ) Daselbst V. § 187, 223, 242, 44, — VI. § 1 fgg.