— 116 —
Grafen Wilhelm Werner besonders tief gekränkt l ). Wie sichdas Gericht in Rechtssachen letzterer Art verhalten, wie esnamentlich den Forderungen der Stände und andererseits auchden Weisungen des Kaisers gerecht werden solle, war denRichtern wohl selbst nicht einleuchtend: daher ein unsicheres,schwankendes Verhalten, daher aber auch die heftigen An-griffe der protestirenden Stände und andererseits doch auchgelegentliche Zurechtweisungen Seitens des Kaisers 2 ). Durchalles dies schon ward das Ansehen des Gerichts untergrabenund ein stracker Lauf der Justiz, wie das Gericht klagte, un-möglich gemacht. Anderes und Peinlicheres kam hinzu, wasdemselben zu hoher Beschwerde gereichte. Die Art, wie dieSyndikatsklagen, seit 1532 zulässig, seit 1538 sich häufigerwiederholend, gegen das Gericht anhängig gemacht und zu-gelassen wurden, veranlasste dasselbe zu einem Protest, inwelchem ausgesprochen wurde, dass bald kein Biedermannmehr sich entschliessen werde, eine Stelle am Gericht anzu-nehmen 3 ). Gegen die häufigen, an sich sehr heilsamen undnothwendigen Visitationen wollte das Gericht nichts einwenden,aber gegen die Personen, welche zum Visitationsgeschäft zu-gezogen wurden, fand es oft zu erinnern 4 ), noch mehreresgegen das inquisitorische Verfahren bei demselben; dass
4 ) In der mehrfach erwähnten Handschrift fol. 48 erklärt derselbe: dieStände des Schmalkaldischen Bundes hätten den Kammerrichter und die Bei-sitzer erst Jahre lang in Religions-, später auch in allen andern Sachenrecusirt und verweigert, auch die Personen des Gerichts mit ungegründetenund ungebührlichen Schriften und Werken angegriffen; taugliche Männerhätten eben deshalb abgelehnt, an das Gericht zu kommen, und er selbstsei dadurch veranlasst worden, seinen Stand aufzusagen. Vergl. hierzu auchChronik III. 330 fgg., namentlich aber Harpprecht V. § 53fgg., 146—50,167, 181, 216 und Urkunden Nr. LII. — Besonders lebhafte Klagen führtendie protestirenden Stände auf dem Reichstage zu Speier in den erstenMonaten des Jahres 1542 — einige, soviel ich weiss, bisher ungedruckteNachrichten darüber finden sich bei Janssen III. 462 fgg. — und es ist wohlmöglich, dass gerade die dort geführten Verhandlungen den Grafen WilhelmWerner in seinem Entschlüsse bestärkten.
2 ) Daselbst § 136-43, Urkd. Nr. XLIII—XLV; — § 79, 138, 76,91, 212 — 14, 219—22; — § 189, 90, 92. — Vergl. auch noch § 60, 95,174—76, 191 und an anderen Stellen.
3 ) Harpprecht § 124, 183 — 86 und Urkunden Nr. LXXIX.
4 ) Chronik III, 592, 94: Im Jahre 1550 kam einer als Visitator, dervorher am Gericht Ofenheizer gewesen war; der Visitationsbericht beiHarpprecht VI. 271 klassifizirt ihn aber höher: der Herr Gesandte warKanzleidiener gewesen.