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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Grafen Wilhelm Werner besonders tief gekränkt l ). Wie sichdas Gericht in Rechtssachen letzterer Art verhalten, wie esnamentlich den Forderungen der Stände und andererseits auchden Weisungen des Kaisers gerecht werden solle, war denRichtern wohl selbst nicht einleuchtend: daher ein unsicheres,schwankendes Verhalten, daher aber auch die heftigen An-griffe der protestirenden Stände und andererseits doch auchgelegentliche Zurechtweisungen Seitens des Kaisers 2 ). Durchalles dies schon ward das Ansehen des Gerichts untergrabenund ein stracker Lauf der Justiz, wie das Gericht klagte, un-möglich gemacht. Anderes und Peinlicheres kam hinzu, wasdemselben zu hoher Beschwerde gereichte. Die Art, wie dieSyndikatsklagen, seit 1532 zulässig, seit 1538 sich häufigerwiederholend, gegen das Gericht anhängig gemacht und zu-gelassen wurden, veranlasste dasselbe zu einem Protest, inwelchem ausgesprochen wurde, dass bald kein Biedermannmehr sich entschliessen werde, eine Stelle am Gericht anzu-nehmen 3 ). Gegen die häufigen, an sich sehr heilsamen undnothwendigen Visitationen wollte das Gericht nichts einwenden,aber gegen die Personen, welche zum Visitationsgeschäft zu-gezogen wurden, fand es oft zu erinnern 4 ), noch mehreresgegen das inquisitorische Verfahren bei demselben; dass

4 ) In der mehrfach erwähnten Handschrift fol. 48 erklärt derselbe: dieStände des Schmalkaldischen Bundes hätten den Kammerrichter und die Bei-sitzer erst Jahre lang in Religions-, später auch in allen andern Sachenrecusirt und verweigert, auch die Personen des Gerichts mit ungegründetenund ungebührlichen Schriften und Werken angegriffen; taugliche Männerhätten eben deshalb abgelehnt, an das Gericht zu kommen, und er selbstsei dadurch veranlasst worden, seinen Stand aufzusagen. Vergl. hierzu auchChronik III. 330 fgg., namentlich aber Harpprecht V. § 53fgg., 14650,167, 181, 216 und Urkunden Nr. LII. Besonders lebhafte Klagen führtendie protestirenden Stände auf dem Reichstage zu Speier in den erstenMonaten des Jahres 1542 einige, soviel ich weiss, bisher ungedruckteNachrichten darüber finden sich bei Janssen III. 462 fgg. und es ist wohlmöglich, dass gerade die dort geführten Verhandlungen den Grafen WilhelmWerner in seinem Entschlüsse bestärkten.

2 ) Daselbst § 136-43, Urkd. Nr. XLIIIXLV; § 79, 138, 76,91, 212 14, 21922; § 189, 90, 92. Vergl. auch noch § 60, 95,17476, 191 und an anderen Stellen.

3 ) Harpprecht § 124, 183 86 und Urkunden Nr. LXXIX.

4 ) Chronik III, 592, 94: Im Jahre 1550 kam einer als Visitator, dervorher am Gericht Ofenheizer gewesen war; der Visitationsbericht beiHarpprecht VI. 271 klassifizirt ihn aber höher: der Herr Gesandte warKanzleidiener gewesen.