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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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unrichtige bezallung und ein gross difficultiern von den augs-purgischen confessionisten« l ). Die Klage wegen der persön-lichen Unsicherheit der Mitglieder des Gerichts ist wohl über-trieben und die andern erklären sich zum Theil wenigstensaus der entschiedenen Abneigung des Grafen gegen denProtestantismus; auch ist es nicht unwahrscheinlich, dass dieschliessliche Ernennung des oben erwähnten Grafen Hansvon Montfort zum Kammerrichter, welche 1541 erfolgt war 2 ),einigermassen auf den Entschluss des Grafen Wilhelm Wernereingewirkt haben mag. Aber nicht nur die Klagen wegenden Besoldungen waren und blieben ganz begründet 3 ), sondernauch in andern Beziehungen hatten sich die Verhältnisseam Kammergericht in einer Weise entwickelt, dass sie füreinen Mann von der Stellung, Bildung und Geistesrichtungdes Grafen geradezu unerträglich erscheinen mochten.

Schon über die Besetzung der Stellen bei dem Gerichtgab es fortgesetzt ärgerliche Streitigkeiten; man klagte, dassMänner von ungenügender juristischer Bildung Zulassungfänden, und Seitens der Protestanten wurde auf jedem Reichs-tage Beschwerde geführt, dass, allen Zusicherungen zuwider,ihre Glaubensgenossen doch nicht zugelassen oder höchlichbeschwert würden 4 ). Dann entstanden aller Orten, in allenKreisen bedenkliche Klagen über das Kammergericht, baldüber Eingriffe desselben in die Rechte und Privilegien derStände, bald über den Prozessgang, über die ergangenenUrtheile, über deren Ausführung, bald auch über das persön-liche Verhalten der Gerichtspersonen 5 ). Häufig ferner warenRecusationen des ganzen collegium camerale, und in Sachen,die Religion betreffend, sind solche seit 1532 bekanntlich ganzregelmässig vorgekommen: gerade dieser Umstand hat den

') A. a. O. 371, 372 fgg.

2 ) Chronik III. 221, 372 fgg. - Harpprecht Y. § 202.

3 ) Harpprecht Y. § 75, 120, 135, 167, 194, 209, 223, 239.

J ) Harpprecht § 127, 28, 31; 92; 178, 87, 91 und 93.Wiederhol t verlangten die protestirenden Stände, dass das Gericht aufge-hoben, durchaus neu besetzt und dann wieder eröffnet werde: § 204207,219 22.

6 ) Das. § 46-48, 57, 82 fgg., 112 fgg., 125 fgg., 179. Im Jahre1543 mac hten die Stände gegen die Mitglieder des Gerichts direkt geltend:ihre eilfertigen Handlungen und widrigen Gesinnungen gegen die Evangelischenseien männiglich ohnverborgen: das. § 221.