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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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den Verfassern der Chronik ganz besonders jener Mangel anVerständniss und Interesse für die öffentlichen Angelegen-heiten, dessen schon in der Einleitung gedacht wurde. Diegrossen Fragen, welche in jener Zeit das deutsche Volk be-wegten , die wichtigen politischen Ereignisse und Partei-bewegungen jener Tage berührt die Chronik fast gar nicht,und sie weiss auch kaum etwas von dem zu berichten, wasdas Kammergericht selbst angeht: von den Visitationen inden Jahren 1531 und 1533, den das Gericht betreffendenreichsgesetzlichen Anordnungen, oder von den Schritten,welche die protestirenden Stände am Gericht selbst und gegendas Gericht auf den Reichstagen vorzunehmen veranlasstwurden x ), u. s. w. Dagegen hört man von allerlei kleinenAeusserlichkeiten die Fülle. Kleinlichste Eifersüchteleien undStreitigkeiten unter den Mitgliedern des Gerichts. Die adeligenBeisitzer, auch der Kammerrichter selbst, haben viel von denDoctoren zu leiden, zumal wenn sie des Lateinischen unkundigsind. Unter jenen selbst entsteht eine arge Feindschaft, weilsie sich nicht über die Theilnahme an den Sitzungen und ihregegenseitige Vertretung einigen können. Als zu Anfang desJahres 1539 der Kammerrichter, Pfalzgraf Hans von Pfalz-Simmern, ausscheidet, rechnet der älteste adelige Beisitzer,Graf Hans von Montfort, darauf, dass er, wie schon frühereinmal, mit der einstweiligen Verwaltung des Amts werdebeauftragt werden; dasselbe wird aber von den gemeinenBeisitzern dem Grafen Wilhelm Werner anbefohlen: daherneue Zwietracht, der Abgewiesene will sich nicht fügen undsagt seinen Stand auf. Geklagt wird über viele Arbeit:»ist furwar ain üble zeit mit dem strengen sitzen in audienzenund verhörtagen, auch volgends in räthen, ist wenig rhuealda«, und wenig Geld: denn die Besoldungen wurdenunregelmässig bezahlt und selbst Graf Wilhelm rnuss einmalsein Silbergeschirr bei den Juden in Worms versetzen, umden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Allzu gross scheintdie Arbeitslast aber doch nicht gewesen zu sein; die Herrenvom Gericht finden doch Zeit zu manchen »gueten schwenkenund hendeln«, zu mancherlei »schimpfbossen«, welche die

*) Ueber alles Erwähnte vergl. Harpprecht Bd. V, wegen derVisitationen besonders § 100120, § 151 fg. und die dazu gehörigen Ur-kunden Nr. XXXII und LIV, welche des Grafen Wilhelm Werner nament-lich gedenken.

Franklin, Zimmern. g