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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Gegen keinen der Geächteten wurde nun mit solcherStrenge vorgegangen, als eben gegen den Herrn von Zimmern,und darauf soll vor allen jener Hugo von Werdenberghingewirkt haben. Noch in demselben Monat verkündeteFriedrich III. in einem Mandat, dass er den WerdenbergsVollmacht und Gewalt gegeben habe, Leib, Güter und Herr-schaften des Geächteten einzunehmen, die Unterthanen derHerrschaften desselben wurden der Eide, welche sie dem Ge-schlecht Zimmern geleistet hatten, entbunden, und beiAndrohung harter Strafen aufgefordert, sich diesen königlichenBevollmächtigten zu unterwerfen und ihnen gewöhnliche Ge-lübde, Eid und Huldigung zu leisten. Und obgleich JohannWerner schon im Jahre vor jener Deklaration, wohl im Hin-blick auf die ihm drohenden Feindseligkeiten, alle seine Gütergerichtlich seinen Kindern übergeben hatte, übertrug dochder König die Herrschaft Messkirch bald darauf dem Grafenzu Werdenberg zu Eigenthum; Graf Hugo bemächtigte sichrasch aller dazu gehörigen Güter, erlangte von den Unterthanendie Erbhuldigung und wusste sich auch den Besitz von Obern-dorf unter denselben Bedingungen zu erwerben, unter denendie Zimmern denselben gehabt hatten *)

Nun folgen Jahre hindurch klägliche Verhandlungen amköniglichen Hofe. Johann Werner ist landflüchtig, aber nichtunthätig. Er richtet an den König die demiithigsten Bitten,ihm doch wenigstens rechtliches Verhör gestatten zu wollen;seine Verwandten und Freunde, auch mächtige Herren imReich suppliciren in gleichem Sinne; er wendet sich an die

war, kann hier des Näheren nicht erörtert werden; zu erinnern ist aber daran,dass nach dem Recht des späteren Mittelalters in einer Reihe von Fällendie Reichsacht mit all ihren Folgen sofort mit der vom Gesetz bedrohtenThat eintrat, wie nach kirchlichem Strafrecht die excommunicatio lataesententiae, so dass es nicht erst einer Verurtheilung in die Strafe, son-dern nur einer Deklaration darüber, dass die der strafbaren Handlungentsprechende Strafe verwirkt und zu vollstrecken sei, bedurfte. Vergl.hierüber die Nachweisungen von Planck in der schönen Abhandlung überWaffenverbot und Reichsacht (Sitzungsberichte der philos. undhistor. Klasse der bayer. Akademie 1884, S. 102 fgg.).

Darüber endlich, wie die den herzoglichen Rathen zur Last gelegtenHandlungen unter den Begriff des crimen 1. m. gebracht werden konnten,vergl. Knitschky: Das Verbrechen des Hochverraths S. 35 fgg.

b Chronik I. 536 fgg-, 555 fg. Chmel: Reg. Nr. 8285. Wegender Einzieh ung der Güter in Folge Majestätsverbrechens vergl. übrigens Frank-lin: Hofgericht II. 370 fgg.