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uns desshalben mit leib und gut verfallen sein, darein wirsie auch zu Überflüssigkeit, wiewol das gestalt der sach undirer misshandlung nach nit not were, aus römischer kaiser-licher machtvollkommenheit eigner bewegnus und rechterwissen declarirt, erkennt und erclärt haben«. Diese Deklarationist vom 8. Januar 1488; die Angeschuldigten waren nicht vorGericht geladen, nicht gehört, überhaupt nicht in irgend einerForm zur Verantwortung aufgefordert worden. Und als nachanderthalb Jahrzehnten diese Deklaration durch Maximilianfeierlich zurückgenommen wurde, musste anerkannt werden,dass es »in ansehung seiner, des Johann Werner, unschuldt«geschehe *).
!) Chronik I. 514, bes. 520, und II. 95.
Ueber die Gründe zum Vorgehen gegen die Räthe des Herzogs Sigmundvergi. von neueren Krones: Geschichte von Oesterreich II. 475 fgg., undEgger: Geschichte Tirols I. 616 fg. (beide ganz unbedeutend); ausführlicherJäger: Der Uebergang Tirols — von — Sigmund an — Maximilian von1478—90 (im Archiv für österreichische Geschichte, Bd. 51 S. 299 fgg.) undEiniges auch bei V. von Kraus: Maximilian I. Beziehungen zu Sigmundvon Tirol in den Jahren 1490—96, Wien 1879. Nach Jäger S. 3-54 hättendie Stände von Tirol bei dem Kaiser den Antrag auf Bestrafung der erzherzog-lichen Räthe gestellt und diesem Verlangen entsprechend, hätte derselbe schonam 6. Okt. 1487 in offenen Briefen alle im Reich aufgefordert, auf die' Räthezu fahnden und dieselben an ihn zur Bestrafung auszuliefern (Chmel: Reg.Nr. 8619); da dieser Schritt erfolglos geblieben, hätte sich Friedrich III. zuder im Text erwähnten Deklaration vom 8. Jan. 1488 entschliessen müssen.Die Frage nach der Schuld oder Nichtschuld der Räthe kann hier nicht er-örtert werden; Jäger und Kraus halten die Schuld für erwiesen, aber gegenJohann Werner von Zimmern wenigstens ist nirgends etwas Bestimmtes vor-gebracht, was die gegen ihn erhobenen Anklagen rechtfertigen könnte, manmüsste denn die einfache Thatsache, dass er zum Erzherzog Sigmund ineinem Dienstverhältniss stand und dafür eine Besoldung aus der landesfürst-lichen Kammer bezog (Jäger S. 441), als genügende Belastung ansehen.
Jäger und Kraus S. 12 behaupten auch, Friedrich hätte die Räthevor seinen Richterstuhl geladen, aber die kurze Notiz bei Jäger S. 372,Note 4, kann dafür nicht als beweisend angesehen werden und erscheintder eingehenden Darstellung der Chronik gegenüber, aber auch aus anderenGründen, ganz unglaubwürdig: sicherlich hätte der Kaiser des ungehorsamenAusbleibens der Angeklagten gedacht, wenn der Deklaration eine rechtsförm-liche Ladung der letzteren vorausgegangen wäre. Nach der im Text er-wähnten Urkunde kann es gar keinem Zweifel unterliegen, dass die Räthedes Herzogs nicht durch ein Strafurtheil zu der poena criminis 1. m. ver-urtheilt, — dass sie vielmehr als ipso facto, „mit der That", in diese Strafeverfallen angesehen und behandelt wurden, — und dass man wenigstens amköniglichen Hofe diese Behandlung des Falls als dem Recht entsprechenderachtete. Ob diese Auffassung gerade hinsichtlich des c. 1. m. gerechtfertigt