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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Gottfried gegen ein ehrliches Dienstgeld ein Jahr dienen undalle in der Sache ergangenen Briefe und Prozesse dem Abtals Tädingsherrn ausgeantwortet werden sollen. Diesen Ver-trag geloben die Parteien getreulich zu halten und so endetein an sich so nichtiger Handel, nachdem Jahre hindurch dieGemeinde schwer beunruhigt und geschädigt, viele Mühe undUnruhe beiden Parteien verursacht und eine grosse Summean Kosten verwendet worden x )!

Ist dieser Fall wohl geeignet, die öffentlichen Zuständein diesem Theile des Reichs in jenem »tenebroso saeculo«zu illustriren, so ist ein anderer charakteristisch für die Zu-stände um den Wendepunkt des Mittelalters und der neuerenZeit; er betrifft aber eine Rechtssache, die zuerst vor denKönig selbst gebracht und erst durch eine von ihm ausgehendeoberstrichterliche Massregel veranlasst wurde.

Ueber die Handhabung der kaiserlichen höchsten Ge-richtsbarkeit erfährt man aus der Chronik im Allgemeinensehr wenig 2 ). In der Zeit, für welche letztere allenfalls alsselbständigere Quelle angesehen werden kann, seit der zweitenHälfte des 15. Jahrhunderts, hatte das Reichshofgericht seineBedeutung schon verloren und verschwand sehr bald aus derReihe der Reichsinstitutionen. 3 ). Gelangten in dieser PeriodeRechtssachen und Beschwerden an den König, so wurdendieselben, regelmässig wenigstens, an Commissarien mit demAuftrage übertragen, die Parteien in Güte oder rechtlich zuvergleichen und für diese Art der Ausübung der Jurisdiktionbietet denn auch unsere Quelle zahlreiche Beispiele aus der

*) Chronik I. 48691.

2 ) Eine einzige Nachricht, III. 43 fgg., ist von einigem Interesse. Siebetrifft den Lehnsprozess, welcher von 143039 am Reichshofe wegen derGrafschaft Heiligenberg geführt wurde und nach schwäbischem Rechtentschieden worden sein soll. So wie die Chronik erzählt, kann das Ver-fahren nicht gewesen sein; auch was Vanotti: Montfort und WerdenbergS. 390 fgg., mit Benützung anderer ungedruckten Materialien, und FickleriHeiligenberg in Schwaben S. 142 fgg. erzählen, ist nicht geeignet, klare Ein-sicht in die Rechtsfragen und das innegehaltene Verfahren zu gewähren.Die Sache verlohnte aber, wie es scheint, einer eingehenderen Untersuchung.. Beachtenswerth ist auch Chronik I. 15456 über die Rechtspflege unterRudolf von Habsburg, insbesondere über die Rückforderung von Reichsgütern;vergl. dazu Franklin: Sententiae curiae regiae Nr. XXXX1II. und die da-selbst angeführte Literatur.

3 J Vergl. Franklin: Das Reichshofgericht I. 328 fgg.

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