Gottfried v. Z. an die westfälischen Gerichte und erlangtauch »bei dem feimern process über die von Winzlaw. Nuist es derzeit ain sorgcliche sach gewest, an disem haimlichengericht zu handien haben, dann manich maal etlich leut incraft diser westphälischen freihait gefunden worden erhengktsein, welchs dann von wissenden beschehen, die solchs onalle straf der oberkait gehandlt; und es sein vilmaln processenausgangen, das mannicher zum tod erkennt worden, dem zumrechten nit verkündt worden, auch darumb nichts gewist, bisso lang die execution der urtl an im volstreckt worden, der-halben es ein sorgklichs gefert gewest«. Diese Gefahr wirdnun auch von den Unterthanen des Herrn v. Z. und ihmselbst nicht unterschätzt: in ansehung »das deren haimlichenfreischeffen und wissenden ain grosse anzal fast durch dasganz Schwabenlandt gewest — und — ob die ■— etwas tätlichsgegen den underthonen hetten fürgenomen, wer solchs dochone alle straf der hohen oberkait zugangen, dann sich derenwestphälischen handlungen damals niemandts gern angenomenoder sich denen widersetzt: ain solche grosse blinthait ist indem tenebroso seculo — um 1450 — gewest, das man sichdieselben feimar also schimpflich und spottlich hat lassenumbherfüren«. Gottfried von Zimmern sendet also auch Bot-schaft an das heimliche Gericht, vertheidigt seine und seinerUnterthanen Sache und bringt es auch dahin, dass die Frei-schöffen den Streit wieder vor die Stadt Rotweil verweisen.Dort erscheint der Ankläger nicht, sagt vielmehr den Ein-wohnern von Winzeln abermals Fehde an, nimmt einige ge-fangen, beschädigt andere und veranlasst so seinen Gegner,auch gegen ihn mit Selbsthilfe vorzugehen. Darauf abermalsKlage bei den Freischöffen, abermalige Verantwortung undschliesslich die Entscheidung, die Sache sollte nicht in Rotweil,sondern vor sieben Freischöffen in Wolfach entschieden werden.Denen erscheint es nach beider Verhör zu schwierig, einenrechtlichen Ausspruch zu thun, und sie verweisen die Sachean den Erzbischof von Köln als Conservator des westfälischenGerichts. Letzterer beruft die Parteien nach Arnsberg, aberauch dort kömmt die Sache nicht zur Erledigung. Dennwieder ein Jahr später verhandelt der Abt von Alpirsbachzwischen den Parteien und verträgt sie endlich freundlich»dermassen das aller unwill und unfreundtschaft, zwischeninen verloffen, tod und absein«, der Ankläger dem Freiherrn
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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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103
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