erzählen die Verfasser ausführlicher, und es ist wohl lehrreich,desselben auch hier zu gedenken.
In Winzeln, einer Besitzung des Zimmern'sehen Hausesim heutigen Oberamt Oberndorf, hatte sich ein vermögenderBauer aufgehängt. Keiner der Nachbarn wagte es, den Körperherabzunehmen, »dann menigclich vermaint, es sei ain west-phälische handlungen, durch des haimlichen gerichts daselbstProcessen sei er zum tod erkennt worden, wie denn derzeit in Teutschland sich vilmals begeben«, bis sich endlichein junges Mädchen des todten Mannes erbarmte, »nachdemdann weiblich geschlecht sonderlich hoch in allen rechten,auch bei den westphälischen feimern befreiet«. Ein Oheimdes Mädchens behauptete nun aber, die Einwohner von Winzelnhätten jenes gezwungen, den todten Körper abzuschneiden,und sagte der ganzen Gemeinde ab. Der Freiherr Gottfriedvon Zimmern nimmt sich seiner Unterthanen an und eskommt zu einem Compromiss zwischen ihm und dem Kläger,wonach der Streit vor der Stadt Rotweil geschlichtet werdensoll. Während nun die Sache dort noch schwebt, wendetsich jener mit einer Klage gegen die Gemeinde und gegen
christlichen Glauben zu erhalten. Er habe deshalb in Westfalen „ain hairn-lich gericht von etlichen haimlichen freischöpfen geordnet, dieselben hat ermit sollicher freihait begabt, wo sie ihemandts im ganzen Sachsen, er wereglich hochs oder nider standts, erfieren, der vom Christenglauben -wider zuabgoetterei gefallen oder ain mainaid geschworen, das sie denselben underinen selbs verurthailen, zum tod erkennen, auch wo sie den nachgendts an-kommen und betretten, mit dem strick richten und an den nechsten pomwol hengken moechten, unverhindert menigclichs, auch one straf aller Ober-kail". Seinen Zweck habe der Kaiser auch erreicht, denn da die Sachsenoft mächtige und hochangesehene Männer allein um des Glaubens hättenaufgehängt gesehen, so sei ihnen der Abfall vom Glauben ganz entleidetworden. Aber später hätten die heimlichen Gerichte ihre alte Ordnung nichtinnegehalten, sondern ihre Thätigkeit auch ausserhalb Sachsens ausgedehntund viele Sachen an sich gezogen, über die sie gar nicht zu richten berufengewesen seien, und schliesslich sei es „dahin geraten, das der freischeffen aingrosse anzal in teutschen landen worden, dadurch manichmal vil eerlichenleuten gwalt und unrecht beschehen, die in craft diser westfälischen freihaithaimlichen erhenkt, jamerlich umb ir leben körnen sein; dann deren vilhochs und nidern standts gewest, die merthails der ursach geen Westphalenzogen und freischeffen worden (die man sont wissenden nembt), so sieain bös stück im sinn gehabt oder ain neidt zu ihemandts getragen, das siedurch disen sollichs fügclich zu weg bringen künden". Auf viele derartigeKlagen hätten dann Friedrich III. und Maximilian die heimlichen Gerichtezu reformiren versucht.