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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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hätte auch die Besetzung des Gerichts geregelt und ins-besondere habe er schon den Grafen von Sulz das Hofrichter-amt als erbliches Reichslehen verliehen *); da diese aber desAmtes nicht immer hätten warten können, so sei eine Ver-waltung desselben durch Freunde und Verwandte gestattetworden und häufig vorgekommen: gelegentlich werden dennauch solche Verwalter namhaft gemacht, und unter diesenMänner, welche nach dem, was die Chronik von ihnen er-zählt, zu allem andern geeignet sein mochten, nur nichtzur Wahrnehmung eines so angesehenen Richteramtes 2 ). Auchdie ältere Hofgerichtsordnung wird auf Konrad III. zurück-geführt 3 ) und dann erzählt, der Rath der Stadt habe dieselbe,wie überhaupt alle Gebräuche und Statuta des Gerichts, auchdas ältere Gerichtsbuch, so geheim gehalten, dass nur die»gehaimesten urthelsprechern« Kenntniss davon erhielten:selbst dem Kaiser Maximilian habe man die Einsicht ver-weigert 4 ). Im Anfang des 16. Jahrhunderts aber sei in Folgeeines Aufruhrs ein Prokurator des Gerichts, Peter Villenbach,mit Hab und Gut aus der Stadt vertrieben worden und nachStrassburg gelangt, und dieser habe sich nunmehr durch Ver-öffentlichung der alten Gerichtsordnung an dem Rath vonRotweil zu rächen gesucht: »solch gerichtbuech, das also viljar dem gemainen man, auch den procuratorn selbä warhünderhalten worden, het P. V. mit liisten überkommen; dasliess er haimlich abschreiben und offenlich im truck usgeen;damit wurden die folia Sibillae und der gross heling ge-offenbaret. Es Hessen die von Rotweil vil kuntschaft uf ingeen, aber er wardt inen zu geschwindt; so waren ire handtund arm zu kurz, biss geen Strassburg zu raichen, auch sähemenigclich durch die finger und gunte es den stolzen, hoch-muetigen, groben paurn, das inen die schanz also missrathenwar« s ). Seit dem Bekanntwerden der Hofgerichtsordnung sei

') Chronik II. 597 fg., III. 276; vergl. I. 145, 310, 388.

2 ) So z. B. I. 194, 252, II. 144, 306, 543, - III. 78- Vond em einen dieser Verwalter sagt die Chronik selbst: er warein fromer,einfeltiger, kündischer mensch", und von einem andern erzählt sie III. 76 fgg.eine ganze Reihe komischer, aber sehr unsauberer Geschichten.

3 ) Hierzu vergl. Stalin a. a. O. 302 und oben im Erbrecht S. 65 Note 1.

4 ) Chronik III. 446.

6 ) A. a. O. S. 447 ; die Nachricht ist nicht genau, wie sich aus demvon Stalin S. 302 mitgetheilten Briefe ersehen lässt, welcher sich auf denersten Druck der Gerichts-Ordnung im Jahre 1523 bezieht.